Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 
Geschäftsinstruktion enthält, die der Justizminister in pflichtmäßiger Erwägung der 
Umstände modifiziren darf, ohne nach dem organischen Gesetz vom 27. October 1810 
Meine unmittelbare Genehmigung einzuholen. 
Ihre Befugniß kann jedoch dadurch erweitert werden, daß entweder ein Gesetz sie er- 
mächtigt, gewisse Anordnungen mit allgemein verbindlicher Kraft zu erlassen, oder daß 
der König das ihm zustehende Verordnungsrecht auf sie delegirt. Siehe Anmerk. E. F. 
zu Art. 45, oben S. 132 ff. 
D. Das Recht, die Ressorts der einzelnen Ministerien zu bestimmen, steht als Ausfluß der 
vollziehenden Gewalt dem Könige zu (Anm. B. zu Art. 45, oben S. 130). 
1. 
Die einzelnen Ressortministerien sind diese: 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Dasselbe hat nach der Verordnung vom 27. October 1810 zu seinem Wirkungs- 
kreise alle Gegenstände, welche die Verhältnisse mit fremden Mächten und die Ver- 
handlungen mit fremden Regierungen betreffen. Seit dem 1. Januar 1870 hat 
es aber nur noch diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche aus den Beziehungen des 
Preußischen Staates zu dem päpstlichen Stuhle und zu den übrigen Bundesstaaten 
hervorgehen, ohne vermöge der Reichsverfassung einem der Organe des Reiches ob- 
zuliegen. Als Minister, somit als Mitglied des Staatsministeriums, jedoch ohne 
Gehalt aus einer Prenßischen Kasse, fungirt der Deutsche Reichskanzler. Die Ge- 
schäfte des Ministeriums werden gegen ein Aversum von jährlich 90000 Mk. von 
dem Auswärtigen Amt des Deutschen Reiches wahrgenommen, welches in den 
Preußischen Angelegenheiten unter dem Namen „Königlich Preußisches Ministerium 
der Auswärtigen Angelegenheiten“ verfügt. Preußische Beamte und somit dem 
Preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unterstellt sind die Vor- 
steher und Mitglieder der Preußischen Gesandtschaften (in Karlsruhe, München, Ham- 
burg, Darmstadt, Oldenburg, Dresden, Weimar, Stuttgart, Rom) und Konsulate 
(in Bremen, Kuxhafen, Lübeck und Rostock). An diese Behörden darf kein anderer 
Minister Verfügungen erlassen, sondern hat sich zu dem Ende an den Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten zu wenden. Der directe Verkehr mit den Preußischen 
— und Deutschen — Gesandtschaften ist nur den Regierungspräsidenten und den 
Justizbehörden und auch diesen nur ausnahmsweise gestattet. 
f. Das Finanzministerium. 
Das Ressort desselben umfaßt die Leitung der gesammten Finanzverwaltung 
des Staates, die Aufstellung des Staatshaushaltsetats und die Ausübung der fort- 
laufenden Kontrole über die Staatseinnahmen und -Ausgaben. Es bildet dem- 
gemäß den Mittelpunkt für das gesammte Etats- und Kassenwesen des Staates, 
indem ihm sämmtliche Etats zur Mitrevision vorzulegen und alle Kassenabschlüsse 
einzureichen sind. Außerdem hat es speziell zu führen die Verwaltung der direkten 
und indirekten Steuern und der sonstigen Einnahmezweige des Staates, welche nicht 
dem Ministerium für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten oder für Land- 
wirthschaft, Domänen und Forsten untergeordnet sind. 
Das Ministerium zerfällt in drei Abtheilungen: 
I. Abtheilung für das Etats= und Kassenwesen, welcher die Generallotteriedirektion, 
die Münze zu Berlin, die Königliche Probiranstalt zu Frankfurt a. M. und die 
Generaldirektion der allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt; 
II. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, welcher die Direktion für 
die Verwaltung der direkten Stenern in Berlin; 
III. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle, welcher die 
Provinzialsteuerdirektion zu Berlin, das Hauptstempelmagazin zu Berlin, die 
bei der Kontrole der Zölle und Reichssteuern im Gebiete des Deutschen Reichs, 
als Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins zu Erfurt, als 
Zolldirektor des Großherzogthums Luxemburg und bei dem Lübeck'schen Haupt- 
zollamt in Lübeck fungirenden Preußischen Beamten unterstellt sind. 
Ferner gehören zum gemeinschaftlichen Ressort des Finanzministeriums: 
und des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten: die An- 
gelegenheiten der Provinzialrentenbanken zur Beförderung der Ablösung der Reallasten: 
und des Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, sowie des 
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten: die Oberprüfungskommission für Landmesser. 
Unter der Leitung des Finanzministers steht die Generalstaatskasse, und ihm 
sind unmittelbar untergeordnet die Seehandlung (mit dem Königlichen Leihamt in 
Berlin und der Rotherstiftung für unverheirathete arme Beamten- und Offizierstöchter)
	        
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