Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 181 
und die Hauptverwaltung der Staatsschulden (mit der Staatsschuldentilgungskasse, 
der Kontrole der Staatspapiere und dem Staatsschuldbuchbureau). 
3. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalange- 
legenheiten (Kultusministerium). 
Dasselbe ist durch die mehrerwähnte Kabinetsordre vom 3. November 1817, 
betreffend die veränderte Anordnung der Ministerien und den Geschäftskreis des 
gesammten Staatsministeri# (Ges.-Sammlung S. 289), aus dem bis dahin dem 
Ministerium des Innern angehörenden Departement für den Kultus und den öffent- 
lichen Unterricht als besondere Oberbehörde für die Verwaltung dieser Angelegen- 
heiten und des Medizinalwesens gebildet. Durch die Verordnung, betreffend die 
Kompetenz des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalan elegenheiten 
zur Verfügung über Gegenstände der Unterrichts= und Medizinckverwaftung in den 
neuerworbenen Gebietstheilen, vom 13. Mai 1867 (Ges.-Samml. S. 667) ist der 
Minister ermächtigt worden, in demselben Maße, wie ihm solches in den älteren 
Landestheilen der Monarchie ressortmäßig zulommt, innerhalb der im Jahre 1866 
mit dem Preußischen Staate vereinigten Landestheile Verfügung zu treffen über 
das Prüfungswesen an Schulen jeden Grades, einschließlich der Universitäten, die 
Feststellung der an die Prüfungen geknüpften Berechtigungen, die Normirung der 
Lehrerbesoldungen und des Schulgeldes, die Feststellung der Lehrpläne für Schulen 
jeden Grades, einschließlich der Schullehrerseminarien, die Regulirung des Privat- 
schulwesens, die Pensionirung und Emeritirung der Lehrer, das Prüfungswesen 
sämmtlicher Medizinalpersonen, die Niederlassung derselben und die Erwerbung des 
Rechts zur Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, geburtshilflichen und zahn- 
ärztlichen Praxis, die Bedingungen für die Anlegung und den Geschäftsbetrieb, so- 
wie für die Visitation der Apotheken, die Beaufsichtigung des Medizinalwesens, die 
Medizinal-, Sanitäts= und Veterinärpolizei, die Feststellung der Arzneitaxe, den 
Debit der Arzneiwaaren, sowie die Zulassung und Beaufsichtigung der Privat- 
krankenanstalten. Aus dem Geschäftskreise des Ministeriums sind in Folge des Aller- 
höchsten Erlasses vom 27. April 1872, betreffend die Ueberweisung der gesammten 
Verwaltung des Veterinärwesens mit Einschluß der Veterinärpolizei an den Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten (Ges.-Samml. S. 595), das Veterinär- 
wesen und in Folge der Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung 
der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Ober- 
kirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen der Monarchie, vom 
5. September 1877 (Ges.-Samml. S. 215) die Angelegenheiten der evangelischen 
Landeskirche in den — jetzt neun — älteren Provinzen der Monarchie ausge- 
schieden. Erstere mit Einschluß der Veterinärpolizei ist dem Minister für Land- 
wirthschaft, Domänen und Forsten überwiesen, letztere sind auf den Evangelischen 
Oberkirchenrath und die Konsistorien als Organe der Kirchenregierung übergegangen. 
Das Ministerium zerfällt in drei Abtheilungen: 
I. Abtheilung für die geistlichen Angelegenheiten, welcher die Evangelische Jerusa- 
lem-Stiftung unterstellt ist; 
II. Abtheilung für die Unterrichtsangelegenheiten. 
Dieselbe ist durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Januar 1882 getheilt in 
Abtheilung II a., welcher die Angelegenheiten der Universitäten und wissen- 
schaftlichen Anstalten, des höheren technischen Unterrichtswesens, sowie der 
Kunst und des Runstgewerbes, 
Abtheilung IIb., welcher die Angelegenheiten des niederen Schulwesens ein- 
schließlich der Seminare, des Unterrichts der Taubstummen, Blinden und 
Idioten, des Mädchenschulwesens und des Turnunterrichts überwiesen sind; 
III. Abtheilung für die Medizinalangelegenheiten. Derselben sind unterstellt die 
wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen und die technische Kom- 
mission für pharmazeutische Angelegenheiten. 
Zum direkten Ressort des Ministeriums gehören die Königliche Akademie der 
Wissenschaften, die Königlichen Kunstakademien (zu Berlin, Königsberg i. Pr., Cassel und 
Düsseldorf), die Kunstschule zu Berlin, die Königlichen Museen, Nationalgallerie 
und Rauch-Museum zu Berlin, die wissenschaftlichen Anstalten zu Berlin (König- 
liche Bibliothek, Sternwarte, botanischer Garten, meteorologisches Institut, geo- 
dätisches Institut und Zentralbureau der internationalen Erdmessung), das astro- 
physikalische Observatorium auf dem Telegraphenberge bei Potsdam, die Uni- 
versitäten einschließlich des Lyceum Hosianum zu Braunsberg und der theologisch-philo-
	        
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