Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 
sophischen Akademie zu Münster, die technischen Hochschulen, die Provinzialgewerbe- 
schulen, die Prüfungskommissionen, die pädagogischen Seminare für höhere Schulen, 
die Königliche Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin, die große Heilanstalt der 
Charité in Berlin, die Sachverständigenvereine für den Königlich Preußischen Staat 
(der litterarische, musikalische, künstlerische, photographische, gewerbliche, sämmtlich 
zu Berlin), die Kommission zur Berathung über die, Vertheilung des durch Aller- 
höchstes Patent vom 9. November 1859 zum Andenken Schillers gestifteten dra- 
matischen Preises in Berlin und die Landeskommission zur Berathung über Ver- 
wendung der Fonds für Kunstzwecke zu Berlin. 
Außerdem gehören zu seinem und des Ministeriums des Königlichen Hauses 
emeinschaftlichen Ressort die Königliche Hofapothekenkommission, zu seinem und des 
triegsministeriums das Militärkirchenwesen und die Garnisonschulen. 
. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Dasselbe ist auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 7. August 1878, be- 
treffend die anderweite Ordnung der Geschäftskreise mehrerer Ministerien (Ges.= 
Samml. 1879 S. 25), und des Gesetzes, betreffend Abänderung der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministers, des Ministers für land- 
wirthschaftliche Angelegenheiten und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten, vom 13. März 1879 (Ges.-Samml. S. 123), am 1. April 1879 
in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise in Thätigkeit getreten, nachdem noch durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 14. Oktober 1878, betreffend die Ueberweisung des tech- 
nischen Unterrichtswesens an den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, (Ges.- 
Samml. S. 26) das technische Unterrichtswesen, soweit dasselbe damals mit 
der Handels= und Gewerbeverwaltung verbunden war, jedoch mit Ausnahme 
des Navigationsschulwesens, an den Kultusminister überwiesen worden. Durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 3. September 1884, betreffend die Ueberweisung der ge- 
werblichen und kunstgewerblichen Fachschulen 2c. an den Minister für Handel und 
Gewerbe (Ges.-Samml. 1885 S. 95), sind die gewerblichen und kunstgewerblichen 
Fachschulen und Zeichenschulen, die Pflege des Kunstgewerbes, einschließlich der Ver- 
waltung der Porzellanmanufaktur, sowie des Fortbildungsschulwesens dem Kultus- 
minister abgenommen und dem Minister für Handel und Gewerbe übertragen. 
Endlich ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Februar 1890, betreffend die 
Abtrennung der Verwaltung der Angelegenheiten des Staats-, Berg-, Hütten- und 
Salinenwesens, einschließlich der polizeilichen Aufsicht über den Bergbau, von dem 
Ministerium der öffentlichen Arbeiten und die Uebertragung dieser Verwaltung auf 
das Ministerium für Handel und Gewerbe (Ges.-Samml. S. 35; Gesetz, betreffend 
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers 
der öffentlichen Arbeiten und des Ministers für Handel und Gewerbe, vom 
26. März 1890, Ges.-Samml. S. 37), das Ressort des Ministeriums wiederum er- 
weitert. Auf Grund dieser Bestimmungen gehören zu seiner Zuständigkeit alle 
Angelegenheiten, welche mit Handel und Gewerbe in unmittelbarer oder mittelbarer 
Verbindung stehen, namentlich auch Schifffahrt, Rhederei, Lootsenwesen, Navigations- 
schulen, Privatbankinstitute, Korporationen für Handel, Gewerbe und Industrie 
(Handelskammern, Gewerbekammern), Maaß= und Gewichtswesen, gewerbliche und 
kunstgewerbliche Fachschulen und Zeichenschulen, Pflege des Kunstgewerbes u. s. w. 
Das Ministerium zerfällt in drei Abtheilungen: 
I. Centralabtheilung, welcher die technische Deputation für Gewerbe, die Aichungs- 
behörden, das gewerbliche Unterrichtswesen (die ständische Kommission für das 
technische Unterrichtswesen, Navigationsschulen und Vorschulen, die Handwerker- 
schulen und die Baugewerkschule in Berlin, die Baugewerk-, Webe= und anderen 
gewerblichen Fachschulen, die gewerblichen Zeichen= und Kunstgewerbeschulen, 
die Provinzialkunst= und Handwerksschulen, mit Ausnahme der Königlichen 
Kunstschulen in Berlin und Breslau und der Unterrichtsanstalt des Kunst- 
gewerbemuseums in Berlin, sowie die Fortbildungsschulen), die Königliche Por- 
zellanmanufaktur und das Königliche Institut für Glasmalerei in Berlin; 
II. Gewerbeabtheilung; 
III. Abtheilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen, welcher die geologische 
Landesanstalt und Bergakademie mit der Königlichen chemisch-technischen Ver- 
suchsanstalt zu Berlin, die Prüfungskommissionen über die Befähigung zu den 
technischen Aemtern bei den Bergbehörden des Staates und die Provinzial-
	        
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