I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 183
bergbehörden (Oberbergämter zu Breslau, Halle, Klausthal, Dortmund und
Bonn) unterstellt sind.
Zum gemeinsamen Ressort des Ministers für Handel und Gewerbe, des für
Landwirthschaft, Domänen und Forsten, sowie des der öffentlichen Arbeiten ge-
hören der Landeseisenbahnrath und die Bezirkseisenbahnräthe.
5. Das Ministerium des Innern. -
Dasselbe begreift ursprünglich die ganze innere Landesverwaltung im aus-
gedehntesten Sinne des Wortes oder, wie es in der Verordnung vom 27. Oktober 1810
heißt, „alle Ausübungen der obersten Gewalt in sich, insoweit | nicht ausdrücklich
den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges oder anderen Behörden bei-
gelegt sind“. Die vier anderen, das Kultus-, Handels-, Landwirthschafts- und
Arbeitsministerien, sind spätere Abzweigungen von ihm. Für das Ministerium des
Innern, als das eigentliche Stammministerium der genannten Ministerien, streitet
somit die Präsumtion, sodaß jede Verwaltungssache, welche nicht einem der anderen
Ministerien zugewiesen ist, dem Ministerium des Innern zukommt. Zu seinem Ressort
gehören die Landeshoheits und wosangelegenheiten die Angelegenheiten der adeligen
Damenstifter; die öffentlichen und privaten euerversicherungsinftitute, die Lebens-
versicherungsgesellschaften, die Pensions-, Aussteuer= und Sterbekassenvereine; die
Kreditinstitute (nicht die landschaftlichen; die nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten
zusammen mit dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten); die
Leih-, Spar- und Provinzialhilfskassen; die Korporationen und die Vereine zu
wohlthätigen, gemeinnützigen und geselligen Zwecken, die milden Stiftungen; die
Kollekten-, Unterstützungs= und Armenpflegesachen; die Heimathssachen, die Ein-
und Auswanderungen; die Ordenssachen, soweit sie nicht unter ein spezielles Ressort
fallen; die Angelegenheiten wegen Aenderung und Beilegung von Namen (Anmerk. E.
zu Art. 50, oben S. 145); die auf die Aufstellung der Urlisten für Geschworene
und Schöffen und auf die Wahl der Schiedsmänner bezüglichen Angelegenheiten;
die statistischen Angelegenheiten; die Generalien über die Organisation, den Ge-
schäftskreis und die Verwaltung der Provinzialbehörden, die Angelegenheiten der
Kreisbehörden und der Oberämter in den Hohenzollernschen Landen, unter Kon-
kurrenz des Präsidenten des Staatsministeriums und des Finanzministers die
Personalien der Provinzialverwaltungsbehörden; die Einrichtung der Amts- und
Kreisblätter; unter Konkurrenz des Kriegsministeriums die Militärersatz= und Ent-
lassungsangelegenheiten, die Mobilmachungssachen, die Leistungen für die Landwehr;
die Landes= und Lokalpolizeiverwaltung; die Polizeiorganisation im Allgemeinen,
die Personalien der Polizeibeamten, die Landgendarmerie (siehe unten), die bewaff-
neten Sicherheitsvereine; die höhere politische Polizei, insbesondere die Angelegen-
heiten der Presse, das Vereins= und Versammlungswesen, die Fremdenpolizei und das
Theaterwesen; die Sicherheitspolizei im engeren Sinne; die Feuer-, Sitten- und
Lebensmittelpolizei, das Paßwesen, die Gewerbepolizei rücksichtlich mehrerer Gewerbe,
bei welchen die Handhabung derselben überwiegend durch die allgemein polizeilichen
Interessen bedingt wird (die beiden Allerhöchsten Erlasse vom 17. März 1852 bezw.
30. Juli 1858, Ges.-Samml. S. 83 bezw. 501), die öffentlichen Verloosungen, die
auf die Landeswohlfahrt influirenden außerordentlichen Vorkommnisse, wie Ueber-
schwemmungen, Seuchen, Nahrungsnothstände u. a.; die Maßregeln hinsichtlich des
Transports der Gefangenen und Korrigenden; die Straf-, Gefangenen- und Besse-
rungsanstalten, ausgenommen die Gerichtsgefängnisse; die Rettungshäuser; die Re-
habilitirungsangelegenheiten; die Verfassungssachen und die Angelegenheiten der
beiden Häuser dec Landtages; die ständischen Angelegenheiten; die städtischen und
ländlichen Kommunalsachen, die neuen Ansiedelungen; in Gemeinschaft mit dem
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten die Jagdpolizeisachen; die
Angelegenheiten der ehemals Reichsunmittelbaren; zusammen mit dem Justiz-
ministerium die Thronlehnssachen; die Angelegenheiten der Hof- und Domstifter;
das Juden= und Sektenwesen; das Kriegsschuldenwesen.
Dem Ministerium sind unmittelbar unterstellt die statistische Centralkommission,
das statistische Bureau, das Polizeipräsidium zu Berlin und das Domkapitel zu
Brandenburg. Außerdem in Anfehmg ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung die
Landgendarmerie, welche in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Ver-
fassung militärisch organisirt und, unter dem Oberbefehl des Chefs der Land-
#endarmerie, dem Kriegsminister untergeordnet ist.
6. Das Justizministerium.