Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 183 
bergbehörden (Oberbergämter zu Breslau, Halle, Klausthal, Dortmund und 
Bonn) unterstellt sind. 
Zum gemeinsamen Ressort des Ministers für Handel und Gewerbe, des für 
Landwirthschaft, Domänen und Forsten, sowie des der öffentlichen Arbeiten ge- 
hören der Landeseisenbahnrath und die Bezirkseisenbahnräthe. 
5. Das Ministerium des Innern. - 
Dasselbe begreift ursprünglich die ganze innere Landesverwaltung im aus- 
gedehntesten Sinne des Wortes oder, wie es in der Verordnung vom 27. Oktober 1810 
heißt, „alle Ausübungen der obersten Gewalt in sich, insoweit | nicht ausdrücklich 
den Ministerien der Finanzen, der Justiz, des Krieges oder anderen Behörden bei- 
gelegt sind“. Die vier anderen, das Kultus-, Handels-, Landwirthschafts- und 
Arbeitsministerien, sind spätere Abzweigungen von ihm. Für das Ministerium des 
Innern, als das eigentliche Stammministerium der genannten Ministerien, streitet 
somit die Präsumtion, sodaß jede Verwaltungssache, welche nicht einem der anderen 
Ministerien zugewiesen ist, dem Ministerium des Innern zukommt. Zu seinem Ressort 
gehören die Landeshoheits und wosangelegenheiten die Angelegenheiten der adeligen 
Damenstifter; die öffentlichen und privaten euerversicherungsinftitute, die Lebens- 
versicherungsgesellschaften, die Pensions-, Aussteuer= und Sterbekassenvereine; die 
Kreditinstitute (nicht die landschaftlichen; die nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten 
zusammen mit dem Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten); die 
Leih-, Spar- und Provinzialhilfskassen; die Korporationen und die Vereine zu 
wohlthätigen, gemeinnützigen und geselligen Zwecken, die milden Stiftungen; die 
Kollekten-, Unterstützungs= und Armenpflegesachen; die Heimathssachen, die Ein- 
und Auswanderungen; die Ordenssachen, soweit sie nicht unter ein spezielles Ressort 
fallen; die Angelegenheiten wegen Aenderung und Beilegung von Namen (Anmerk. E. 
zu Art. 50, oben S. 145); die auf die Aufstellung der Urlisten für Geschworene 
und Schöffen und auf die Wahl der Schiedsmänner bezüglichen Angelegenheiten; 
die statistischen Angelegenheiten; die Generalien über die Organisation, den Ge- 
schäftskreis und die Verwaltung der Provinzialbehörden, die Angelegenheiten der 
Kreisbehörden und der Oberämter in den Hohenzollernschen Landen, unter Kon- 
kurrenz des Präsidenten des Staatsministeriums und des Finanzministers die 
Personalien der Provinzialverwaltungsbehörden; die Einrichtung der Amts- und 
Kreisblätter; unter Konkurrenz des Kriegsministeriums die Militärersatz= und Ent- 
lassungsangelegenheiten, die Mobilmachungssachen, die Leistungen für die Landwehr; 
die Landes= und Lokalpolizeiverwaltung; die Polizeiorganisation im Allgemeinen, 
die Personalien der Polizeibeamten, die Landgendarmerie (siehe unten), die bewaff- 
neten Sicherheitsvereine; die höhere politische Polizei, insbesondere die Angelegen- 
heiten der Presse, das Vereins= und Versammlungswesen, die Fremdenpolizei und das 
Theaterwesen; die Sicherheitspolizei im engeren Sinne; die Feuer-, Sitten- und 
Lebensmittelpolizei, das Paßwesen, die Gewerbepolizei rücksichtlich mehrerer Gewerbe, 
bei welchen die Handhabung derselben überwiegend durch die allgemein polizeilichen 
Interessen bedingt wird (die beiden Allerhöchsten Erlasse vom 17. März 1852 bezw. 
30. Juli 1858, Ges.-Samml. S. 83 bezw. 501), die öffentlichen Verloosungen, die 
auf die Landeswohlfahrt influirenden außerordentlichen Vorkommnisse, wie Ueber- 
schwemmungen, Seuchen, Nahrungsnothstände u. a.; die Maßregeln hinsichtlich des 
Transports der Gefangenen und Korrigenden; die Straf-, Gefangenen- und Besse- 
rungsanstalten, ausgenommen die Gerichtsgefängnisse; die Rettungshäuser; die Re- 
habilitirungsangelegenheiten; die Verfassungssachen und die Angelegenheiten der 
beiden Häuser dec Landtages; die ständischen Angelegenheiten; die städtischen und 
ländlichen Kommunalsachen, die neuen Ansiedelungen; in Gemeinschaft mit dem 
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten die Jagdpolizeisachen; die 
Angelegenheiten der ehemals Reichsunmittelbaren; zusammen mit dem Justiz- 
ministerium die Thronlehnssachen; die Angelegenheiten der Hof- und Domstifter; 
das Juden= und Sektenwesen; das Kriegsschuldenwesen. 
Dem Ministerium sind unmittelbar unterstellt die statistische Centralkommission, 
das statistische Bureau, das Polizeipräsidium zu Berlin und das Domkapitel zu 
Brandenburg. Außerdem in Anfehmg ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung die 
Landgendarmerie, welche in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Ver- 
fassung militärisch organisirt und, unter dem Oberbefehl des Chefs der Land- 
#endarmerie, dem Kriegsminister untergeordnet ist. 
6. Das Justizministerium. 
 
	        
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