Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 185 
sachen sind. Es bildet ferner in Gemeinschaft mit dem Kriegsministerium das 
Militärjustizdepartement. Endlich gehören die Thronlehnsangelegenheiten zu seinem 
und des Ministeriums des Innern gemeinschaftlichen Ressort. 
Unmittelbar von dem Justizministerium ressortiren die Justizprüfungskom- 
mission, die Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte. 
Nur der Justizminister darf Verfügungen an die Justizbehörden erlassen, und 
die anderen Minister haben sich an ihn zu wenden, wenn sie von denselben eine 
Auskunft zu erhalten wünschen. 
. Das Kriegsministerium. 
Das Publikandum vom 16. Dezember 1808 weist in Betreff der zu ver- 
bessernden Organisation des Kriegsministeriums auf eine besondere Verordnung hin. 
Diese ist am 18. Februar 1809 (Ges.-Samml. 1806/1810 S. 785) ergangen und bestimmt 
den Geschäftskreis des Ministeriums dahin, daß zu demselben Alles gehört, was auf 
das Militär, dessen Verfassung, Einrichtung, Erhaltung und dem von ihm zu 
machenden Gebrauch Bezug hat. Weitere Bestimmungen sind getroffen durch eine 
— nicht veröffentlichte — Kabinetsordre vom 31. Angust 1824, an welche sich, zu- 
mal seit 1867, überaus zahlreiche andere Allerhöchste Erlasse gereiht haben. Durch 
zwei Kabinetsordres vom 1. Juni 1867 und 16. September 1871 sind diejenigen 
Gegenstände bestimmt, zu deren selbstständigen Erledigung der Kriegsminister befugt 
ist. Die gegenwärtige Einrichtung des Centraldepartements beruht auf Kabinets- 
ordre vom 13. April 1893/8. März 1894. 
· Das Ministerium verwaltet nicht bloß die Angelegenheiten des Preußischen 
Kontingents, sondern auch die Kontingente derienigen Bundesstaaten, welche mit 
Preußen Militärkonventionen geschlossen haben, d. h. aller anderen Bundesstaaten 
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Sachsen, erläßt seine Anordnungen 
direkt an die Militär= und Civilbehörden dieser Staaten und setzt sich mit den ver- 
schiedenen Ministerien derselben in Verbindung. Da das Reich nicht bloß die 
Militärgesetzgebung, sondern auch die Beaufsichtigung des Militärwesens aller 
Bundesstaaten hat, untersteht das Ministerium der Beaufsichtigung des Reiches 
(durch den Reichskanzler). Das Ministerium ist außerdem das Organ des Kaisers 
zur Ausübung der ihm nach den Bestimmungen der Reichsverfassung zustehenden 
obersten Leitung und Kontrole in Angelegenheiten der Heeresverwaltung. Die 
Vermittelung zwischen dem Preußischen Kriegsministerium, soweit es allgemeine 
Reichsgeschäfte besorgt, und den drei anderen Kontingentsverwaltungen liegt dem 
beim Bundesrath bestehenden Ausschuß für das Landheer und die Festungen ob 
(Reichsverfassung Art. 8 Nr. 1, 63 Abs. 5). Endlich verwaltet das Ministerium 
auch das Kontingent des Reichslandes Elsaß-Lothringen. 
Das Ministerium zerfällt in acht Abtheilungen: 
I. Centraldepartement. 
Personalangelegenheiten der Officiere des Kriegsministeriums und Mobil- 
machungsangelegenheiten desselben; Officier-Darlehnskassen. Zulassung von 
Officieren, Sanitätsofficieren und Beamten, soweit dieselben nicht der Preußischen 
Armee angehören, zu Dienstleistungen, Uebungen, Besichtigungen r2c. Kriegs- 
ministerialarchiv. 
1. Abtheilung: Ordensangelegenheiten; Druckvorschriftenetat; Armecver- 
ordnungsblatt; Militärstatistik; Militärlitteratur; Angelegenheiten der Burschen 
der Officiere des Kriegsministeriums; Druckvorschriftenverwaltung; Kriegs- 
ministerialbibliothek. 
2. Abtheilung: Personalangelegenheiten der Beamten des Kriegsministeriums 
und der Intendanturen; Remunerations= und Unterstützungsfonds des RKriegs. 
ministeriums und der Intendanturen: Bureau= und Bibliothekkostenfonds des 
Rriegsministeriums und der Intendanturen; Justitiäre; die Bearbeitung der 
Geschäfte des Kriegsministeriums, soweit sie Rechtsangelegenheiten betreffen, 
bezw. die Abgabe von Rechtsgutachten, Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, 
des Privatrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Defekts= und Kautionsangelegen- 
heiten, Kompetenzkonflikte, Vermögensnachweise u. s. w.; 
II. Allgemeines Kriegsdepartement, zerfallend in die Armecabtheilung, Abtheilung 
für Fußtruppen, Kavallerie-, Feldartillerie-, Festungsabtheilung; 
III. Abtheilung für die persönlichen Angelegenheiten (Geheimes Kabinet des Königs 
für die Militärangelegenheiten, Art. 413 Anmerk. B. 2, oben S. 125) mit der 
Geheimen Rriegskanzlei;
	        
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