I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 185
sachen sind. Es bildet ferner in Gemeinschaft mit dem Kriegsministerium das
Militärjustizdepartement. Endlich gehören die Thronlehnsangelegenheiten zu seinem
und des Ministeriums des Innern gemeinschaftlichen Ressort.
Unmittelbar von dem Justizministerium ressortiren die Justizprüfungskom-
mission, die Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte.
Nur der Justizminister darf Verfügungen an die Justizbehörden erlassen, und
die anderen Minister haben sich an ihn zu wenden, wenn sie von denselben eine
Auskunft zu erhalten wünschen.
. Das Kriegsministerium.
Das Publikandum vom 16. Dezember 1808 weist in Betreff der zu ver-
bessernden Organisation des Kriegsministeriums auf eine besondere Verordnung hin.
Diese ist am 18. Februar 1809 (Ges.-Samml. 1806/1810 S. 785) ergangen und bestimmt
den Geschäftskreis des Ministeriums dahin, daß zu demselben Alles gehört, was auf
das Militär, dessen Verfassung, Einrichtung, Erhaltung und dem von ihm zu
machenden Gebrauch Bezug hat. Weitere Bestimmungen sind getroffen durch eine
— nicht veröffentlichte — Kabinetsordre vom 31. Angust 1824, an welche sich, zu-
mal seit 1867, überaus zahlreiche andere Allerhöchste Erlasse gereiht haben. Durch
zwei Kabinetsordres vom 1. Juni 1867 und 16. September 1871 sind diejenigen
Gegenstände bestimmt, zu deren selbstständigen Erledigung der Kriegsminister befugt
ist. Die gegenwärtige Einrichtung des Centraldepartements beruht auf Kabinets-
ordre vom 13. April 1893/8. März 1894.
· Das Ministerium verwaltet nicht bloß die Angelegenheiten des Preußischen
Kontingents, sondern auch die Kontingente derienigen Bundesstaaten, welche mit
Preußen Militärkonventionen geschlossen haben, d. h. aller anderen Bundesstaaten
mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und Sachsen, erläßt seine Anordnungen
direkt an die Militär= und Civilbehörden dieser Staaten und setzt sich mit den ver-
schiedenen Ministerien derselben in Verbindung. Da das Reich nicht bloß die
Militärgesetzgebung, sondern auch die Beaufsichtigung des Militärwesens aller
Bundesstaaten hat, untersteht das Ministerium der Beaufsichtigung des Reiches
(durch den Reichskanzler). Das Ministerium ist außerdem das Organ des Kaisers
zur Ausübung der ihm nach den Bestimmungen der Reichsverfassung zustehenden
obersten Leitung und Kontrole in Angelegenheiten der Heeresverwaltung. Die
Vermittelung zwischen dem Preußischen Kriegsministerium, soweit es allgemeine
Reichsgeschäfte besorgt, und den drei anderen Kontingentsverwaltungen liegt dem
beim Bundesrath bestehenden Ausschuß für das Landheer und die Festungen ob
(Reichsverfassung Art. 8 Nr. 1, 63 Abs. 5). Endlich verwaltet das Ministerium
auch das Kontingent des Reichslandes Elsaß-Lothringen.
Das Ministerium zerfällt in acht Abtheilungen:
I. Centraldepartement.
Personalangelegenheiten der Officiere des Kriegsministeriums und Mobil-
machungsangelegenheiten desselben; Officier-Darlehnskassen. Zulassung von
Officieren, Sanitätsofficieren und Beamten, soweit dieselben nicht der Preußischen
Armee angehören, zu Dienstleistungen, Uebungen, Besichtigungen r2c. Kriegs-
ministerialarchiv.
1. Abtheilung: Ordensangelegenheiten; Druckvorschriftenetat; Armecver-
ordnungsblatt; Militärstatistik; Militärlitteratur; Angelegenheiten der Burschen
der Officiere des Kriegsministeriums; Druckvorschriftenverwaltung; Kriegs-
ministerialbibliothek.
2. Abtheilung: Personalangelegenheiten der Beamten des Kriegsministeriums
und der Intendanturen; Remunerations= und Unterstützungsfonds des RKriegs.
ministeriums und der Intendanturen: Bureau= und Bibliothekkostenfonds des
Rriegsministeriums und der Intendanturen; Justitiäre; die Bearbeitung der
Geschäfte des Kriegsministeriums, soweit sie Rechtsangelegenheiten betreffen,
bezw. die Abgabe von Rechtsgutachten, Angelegenheiten des öffentlichen Rechts,
des Privatrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Defekts= und Kautionsangelegen-
heiten, Kompetenzkonflikte, Vermögensnachweise u. s. w.;
II. Allgemeines Kriegsdepartement, zerfallend in die Armecabtheilung, Abtheilung
für Fußtruppen, Kavallerie-, Feldartillerie-, Festungsabtheilung;
III. Abtheilung für die persönlichen Angelegenheiten (Geheimes Kabinet des Königs
für die Militärangelegenheiten, Art. 413 Anmerk. B. 2, oben S. 125) mit der
Geheimen Rriegskanzlei;