186
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60.
IV. Militärökonomiedepartement, zerfallend in die Kassen-, Verpflegungs-, Beklei-
dungs-, Servis= und Bauabtheilung;
V. Departement für das Invalidenwesen, zerfallend in die Pensions-, Unterstützungs-
und Anstellungsabtheilung;
VI. Waffendepartement, zerfallend in die Handwaffen-, Geschütz-, und technische
Abtheilung;
VII. Remontirungsabtheilung;
VIII. Medizinalabtheilung.
um Ressort des Ministeriums gehören: die Kavaleriekommission in Berlin, Re-
monteinspektion, Generalmilitärkasse, Kriegsakademie, vereinigte Artillerie- und Inge-
nieurschule zu Berlin, Generalinspektion des Militärerziehungs- und Bildungswesens
(Ober-Militärstudienkommission, Ober-Militärexaminationskommission, Kriegsschulen,
Kommission für die Aufnahme von Knaben in das Königliche Kadettenkorps, Ka-
dettenkorps (zu Gr. Lichterfelde, Bensberg, Karlsruhe, Köslin, Oranienstein, Plön,
Potsdam, Wahlstatt), Traindepotinspektion, Inspektion der Infanterieschulen (Unter-
officierschulen, Unterofficiervorschulen, Militärknabenerziehungsanstalt zu Annaburg,
Infanterieschießschule zu Spandau, Militärturnanstalt zu Berlin), Gewehrprüfungs-
kommission zu Spandau, Inspektion der militärischen Strafanstalten, Inspektion des
Militärveterinärwesens, Militärreitinstitut zu Hannover, Direktorium des Potsdam-
schen großen Militärwaisenhauses, Zeughausverwaltung zu Berlin, Militärmedizinal-
wesen (General= und Korpsärzte, medizinisch-chirurgisches Friedrich= Wilhelems-Institut,
medizinisch-chirurgische Akademie für das Militär, Landesvertheidigungskommission
zu Berlin, Artillerieprüfungskommission zu Berlin. Feldartillerieschießschule zu
Jüterbog, Fußartillerieschießschule zu Jüterbog, Artilleriedepotverwaltung, technische
Institute der Artillerie (Artilleriewerkstätten, Pulverfabriken, Geschützgießerei, Ge-
schoßfabrik, Feuerwerkslaboratorium), Gewehrfabriken und Munitionsfabrik, Ingenieur-
komité nebst Festungsbauschule zu Berlin, Inspektion der Militärtelegraphie nebst
Militärtelegraphenschule zu Berlin, Direktion der Militäreisenbahn zu Berlin
(Schöneberg), Invalideninstitute, Militärintendanturen (Ressort: Proviantämter,
Garnison= und Lazarethverwaltung, Korpsbekleidungsämter, Garnisonbauverwaltung),
Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine zu Berlin.
Außerdem ressortiren von dem Kriegsministerium:
1. in Gemeinschaft mit dem Kultusministerium das Militärkirchenwesen und die
Garnisonschulen;
2. in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Verfassung die unter
dem Chef der Landgendarmerie stehende Landgendarmerie, welche in Ansehung
ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung unter den betreffenden Civilbehörden dem
Ministerium des Innern unterstellt ist;
3. in Gemeinschaft mit dem Justizministerium das Militärinstizdepartement.
f. Das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Dasselbe ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Juni 1848, betreffend
die Bildung eines neuen Staatsministeriums und die Ernennung des bisherigen
Oberpräsidenten von Auerswald zum Präsidenten desselben (Ges.-Samml. S. 159)
geschaffen. Sein Ressort ist durch mehrere spätere Allerhöchste Erlasse verändert,
und durch den Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 1878, betreffend die anderweite
Ordnung der Geschäftskreise mehrerer Ministerien (Ges.-Samml. 1879 S. 25; Gesetz,
betressend die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten
des Finanzministers, des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, vom 13. März
1879, Ges.-Samml. S. 123), durch welchen ihm die Verwaltung der Domänen und
Forsten übertragen wurde, ist ihm sein jetziger Name beigelegt. Seinc Ausfgabe,
abgesehen von dieser letzteren Verwaltung, ist die staatliche Pflege der Landeskultur
in der weitesten Bedeutung des Wortes. Die Lösung dieser Aufgabe vollzieht sich
je nach dem Grade der administrativen Einwirkung auf verschiedenen Wegen, denen
entsprechend die einzelnen Zweige der landwirthschaftlichen Verwaltung sich in drei
Gruppen gliedern lassen. Die erste Gruppe begreift diejenigen Geschäftszweige, in
welchen eine unmittelbare Einwirkung, eine wirklich verwaltende Thätigkeit durch
besondere Beamte stattfindet, nämlich: die Auseinandersetzungsangelegenheiten, das
Veterinärwesen, das Gestütwesen, das landwirthschaftliche Unterrichtswesen und die
Kultur der Binnendünen. In der zweiten Gruppe beschränkt sich die Einwirkung
der Verwaltung im Wesentlichen auf Funktionen der staatshoheitlichen Beaufsichtigung,