Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

186 
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 
IV. Militärökonomiedepartement, zerfallend in die Kassen-, Verpflegungs-, Beklei- 
dungs-, Servis= und Bauabtheilung; 
V. Departement für das Invalidenwesen, zerfallend in die Pensions-, Unterstützungs- 
und Anstellungsabtheilung; 
VI. Waffendepartement, zerfallend in die Handwaffen-, Geschütz-, und technische 
Abtheilung; 
VII. Remontirungsabtheilung; 
VIII. Medizinalabtheilung. 
um Ressort des Ministeriums gehören: die Kavaleriekommission in Berlin, Re- 
monteinspektion, Generalmilitärkasse, Kriegsakademie, vereinigte Artillerie- und Inge- 
nieurschule zu Berlin, Generalinspektion des Militärerziehungs- und Bildungswesens 
(Ober-Militärstudienkommission, Ober-Militärexaminationskommission, Kriegsschulen, 
Kommission für die Aufnahme von Knaben in das Königliche Kadettenkorps, Ka- 
dettenkorps (zu Gr. Lichterfelde, Bensberg, Karlsruhe, Köslin, Oranienstein, Plön, 
Potsdam, Wahlstatt), Traindepotinspektion, Inspektion der Infanterieschulen (Unter- 
officierschulen, Unterofficiervorschulen, Militärknabenerziehungsanstalt zu Annaburg, 
Infanterieschießschule zu Spandau, Militärturnanstalt zu Berlin), Gewehrprüfungs- 
kommission zu Spandau, Inspektion der militärischen Strafanstalten, Inspektion des 
Militärveterinärwesens, Militärreitinstitut zu Hannover, Direktorium des Potsdam- 
schen großen Militärwaisenhauses, Zeughausverwaltung zu Berlin, Militärmedizinal- 
wesen (General= und Korpsärzte, medizinisch-chirurgisches Friedrich= Wilhelems-Institut, 
medizinisch-chirurgische Akademie für das Militär, Landesvertheidigungskommission 
zu Berlin, Artillerieprüfungskommission zu Berlin. Feldartillerieschießschule zu 
Jüterbog, Fußartillerieschießschule zu Jüterbog, Artilleriedepotverwaltung, technische 
Institute der Artillerie (Artilleriewerkstätten, Pulverfabriken, Geschützgießerei, Ge- 
schoßfabrik, Feuerwerkslaboratorium), Gewehrfabriken und Munitionsfabrik, Ingenieur- 
komité nebst Festungsbauschule zu Berlin, Inspektion der Militärtelegraphie nebst 
Militärtelegraphenschule zu Berlin, Direktion der Militäreisenbahn zu Berlin 
(Schöneberg), Invalideninstitute, Militärintendanturen (Ressort: Proviantämter, 
Garnison= und Lazarethverwaltung, Korpsbekleidungsämter, Garnisonbauverwaltung), 
Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine zu Berlin. 
Außerdem ressortiren von dem Kriegsministerium: 
1. in Gemeinschaft mit dem Kultusministerium das Militärkirchenwesen und die 
Garnisonschulen; 
2. in Rücksicht auf Oekonomie, Disziplin und übrige innere Verfassung die unter 
dem Chef der Landgendarmerie stehende Landgendarmerie, welche in Ansehung 
ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung unter den betreffenden Civilbehörden dem 
Ministerium des Innern unterstellt ist; 
3. in Gemeinschaft mit dem Justizministerium das Militärinstizdepartement. 
f. Das Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
Dasselbe ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Juni 1848, betreffend 
die Bildung eines neuen Staatsministeriums und die Ernennung des bisherigen 
Oberpräsidenten von Auerswald zum Präsidenten desselben (Ges.-Samml. S. 159) 
geschaffen. Sein Ressort ist durch mehrere spätere Allerhöchste Erlasse verändert, 
und durch den Allerhöchsten Erlaß vom 7. August 1878, betreffend die anderweite 
Ordnung der Geschäftskreise mehrerer Ministerien (Ges.-Samml. 1879 S. 25; Gesetz, 
betressend die Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten 
des Finanzministers, des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, vom 13. März 
1879, Ges.-Samml. S. 123), durch welchen ihm die Verwaltung der Domänen und 
Forsten übertragen wurde, ist ihm sein jetziger Name beigelegt. Seinc Ausfgabe, 
abgesehen von dieser letzteren Verwaltung, ist die staatliche Pflege der Landeskultur 
in der weitesten Bedeutung des Wortes. Die Lösung dieser Aufgabe vollzieht sich 
je nach dem Grade der administrativen Einwirkung auf verschiedenen Wegen, denen 
entsprechend die einzelnen Zweige der landwirthschaftlichen Verwaltung sich in drei 
Gruppen gliedern lassen. Die erste Gruppe begreift diejenigen Geschäftszweige, in 
welchen eine unmittelbare Einwirkung, eine wirklich verwaltende Thätigkeit durch 
besondere Beamte stattfindet, nämlich: die Auseinandersetzungsangelegenheiten, das 
Veterinärwesen, das Gestütwesen, das landwirthschaftliche Unterrichtswesen und die 
Kultur der Binnendünen. In der zweiten Gruppe beschränkt sich die Einwirkung 
der Verwaltung im Wesentlichen auf Funktionen der staatshoheitlichen Beaufsichtigung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.