I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 187
wobei sie theils reinpolizeiliche, theils wirthschaftliche Aufgaben zu erfüllen hat.
Hierher gehören: das Meliorationswesen (insbesondere die Angelegenheiten der
Vorfluth, der Ent= und Bewässerung, des Deichschutzes, der Anlegung von Kanälen
zu landwirthschaftlichen Zwecken, zumal zur Nutzbarmachung der Moore), ferner
die Fischereipolizei und die Maßregeln zur Förderung der Fischzucht, die landwirth-
schaftliche Polizei im engeren Sinne (Feldpolizei), insbesondere die Maßregeln zur
Abwehr der schädlichen, sowie zum Schutze der nützlichen Pflanzen und Thierc, die
Sicherungsmaßregeln bei dem Gebrauche landwirthschaftlicher Maschinen; ferner die
Forstpolizei und die Beförderung der Forstkultur außerhalb der Staatsforsten, ins-
besondere die Oberaufsicht über die Bewirthschaftung der Gemeinde-, Anstalts= und
Genossenschaftsforsten, die Ausführung des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und
Waldgenossenschaften, die Jagdpolizei, die Dismembrationssachen, die Grundkredit-
anstalten und das ländliche Kreditwesen überhaupt, sowie das landwirthschaftliche
Versicherungswesen. Die Aufgaben der dritten Gruppe endlich sind diejenigen,
welche die landwirthschaftliche Verwaltung als Trägerin des Gedankens der Landes-
kultur überhaupt und als Pflegerin aller volkswirthschaftlichen Beziehungen der
Bodenwirthschaft ohne besondere Administrations= und Aufsichtsbefugnisse zu ver-
folgen hat, indem sie Alles, was dem Gedeihen der Landeskultur und der die
Landwirthschaft betreibenden Bevölkerung förderlich ist, zu hegen und zu pflegen,
dagegen schädliche Einflüsse zu beseitigen sucht. Hierher gehören: die landwirth-
schaftliche Statistik, die Pflege des Ackerbaues und der Viehzucht, des Garten--,
Obst= und Weinbaues, der technischen Nebengewerbe und anschließend daran die
allgemeinen staatswirthschaftlichen Fragen, welche für die Landwirthschaft von be-
sonderer Bedentung sind, endlich die Verhältnisse der ländlichen Arbeiter. Siehe:
Preußens landwirthschaftliche Verwaltung in den Jahren 1875, 1876, 1877. Nach
einem Seiner Majestät dem Könige von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten erstatteten Berichte, Berlin 1878, S. 4.
Das Ministerium zerfällt in drei Abtheilungen:
I. Abtheilung für Verwaltung der landwirthschaftlichen und der Gestütangelegen-
heiten, welcher unterstellt sind das Landesökonomiekollegium, die technische De-
putation für das Veterinärwesen zu Berlin, die Centralmoorkommission, die
großen Schiedsgerichte zur Entscheidung von Rennangelegenheiten zu Berlin,
die Generalkommissionen in den Provinzen, die landschaftlichen Kreditinstitute,
die höheren landwirthschaftlichen Lehranstalten (die landwirthschaftliche
Hochschule zu Berlin und die landwirthschaftliche Akademie zu Poppelsdorf bei
Bonn), die thierärztlichen Hochschulen (zu Berlin und Hannover), die Institute
zur Beförderung des Gartenbaues (die Königliche Gärtnerlehranstalt am Wild-
park bei Potsdam, die Königliche Landesbaumschule zu Alt-Geltow bei Werder,
die Lehranstalt für Obst= und Weinbau zu Geisenheim, das pomologische In-
stitut zu Proskau, die Königliche Landesbaumschule in Engers), die Haupt-
und Landgestüte (2 Haupt= und 17 Landgestüte);
II. Abtheilung für Verwaltung der Domänen;
III. Abtheilung für die Forst= und Jagdsachen, welcher die Forst-Oberexaminations-=
kommission und die Forst-Akademien — zu Eberswalde und zu Münden —
unterstehen.
Von dem Ministerium ressortiren ferner
1. gemeinschaftlich mit dem Finanzministerium die Angelegenheiten der Provinzial-
rentenbanken zur Beförderung der Ablösung der Reallasten;
. gemeinschaftlich mit dem Finanzministerium und dem Ministerium der öffent-
lichen Arbeiten die Oberprüfungskommission für Landmesser;
gemeinschaftlich mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe das Ab-
deckereiwesen;
gemeinschaftlich mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe und dem Mi-
nisterium der öffentlichen Arbeiten der Landeseisenbahnrath und die Bezirks-
eisenbahnräthe;
gemeinschaftlich mit dem Ministerium des Innern die nicht landschaftlichen
Grundkreditanstalten;
6. gemeinschaftlich mit dem Justizministerium das Oberlandeskulturgericht.
Zum Ressort des Ministeriums gehören nach dem Allerhöchsten Erlaß
vom 26. November 1849, betreffend das Ressort in Deichsachen (Ges.-Samml.
1850 S. 3), auch alle das Deichwesen und insbesondere den Deichschutz und die
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