188 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60.
dazu erforderlichen Aufwendungen betreffenden Angelegenheiten, wogegen in
das Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten die auf die Regulirung
und Unterhaltung der schiffbaren Flüsse und sonstigen Wasserstraßen, sowie auf
den Schutz der Strombauwerke, Sicherheitshäfen u. s. w. bezüglichen An-
gelegenheiten fallen.
9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Dasselbe ist auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 7. August 1878 und
des Gesetzes vom 13. März 1879 am 1. April 1879 in dem ihm zugewiesenen
Wirkungskreise in Thätigkeit getreten und hat in Folge des Allerhöchsten Erlasses
vom 17. Februar 1890, sowie des Gesetzes vom 26. März 1890 die Leitung des
Berg-, Hütten- und Salinenwesens an das Ministerium für Handel und Gewerbe
abgegeben. Siehe oben S. 182.
Es zerfällt in vier Abtheilungen:
I. Abtheilung für die technischen Angelegenheiten der Verwaltung der Staats-
eisenbahnen;
II. Abtheilung für die Verkehrsangelegenheiten der Staatseisenbahnen;
III. Verwaltung des Bauwesens;
IV. Abtheilung für die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen und für allge-
meine Derwaltungsangelegenheiten der Staatseisenbahnen.
Von den Abtheilungen I., II. und IV. ressortiren das Eisenbahnkommissariat
zu Berlin und die Eisenbahndirektionen (zu Berlin, Bromberg, Breslau, Magdeburg,
Erfurt, Altona, Hannover, Elberfeld, Frankfurt a. M., Köln linksrhein., Köln
rechtsrhein.); von der Abtheilung III, die Akademie des Bauwesens, das technische
Oberprüfungsamt zur Abnahme der zweiten Hauptprüfung für den Staatsdienst im
Baufache, die technischen Prüfungsämter zur Abnahme der Vorprüfung und der
ersten Hauptprüfung für den kehtnhnkent im Baufache und für die Kaiserl. Marine
im Schiffbau= und Maschinenbaufache (in Berlin. Hannover und Nachen).
Von dem Ministerium ressortiren ferner
1. gemeinschaftlich mit dem Finanzministerinm und dem Ministerium für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten die Oberprüfungskommission für Landmesser;
2. gemeinschaftlich mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe und dem
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten der Landeseisenbahn-
rath zu Berlin und die Bezirkseisenbahnräthe zu Berlin, Bromberg, Breslau,
Magdeburg, Erfurt, Altona, Hannover, Frankfurt a. M. und Köln.
E. Art. 60 betrifft die rechtliche Stellung der Minister und der Regierungskommissare zu
den Kammern als in lebendiger Rede mit ihnen verhandelnden Kollegien.
Der König ernennt und entläßt die Minister nach eigenem Ermessen und ist
nicht rechtlich verpflichtet, unter Preisgebung seiner eigenen Prüfung die dahin gehen-
den Wünsche und Beschlüsse des Landtages zu erfüllen bezw. zu befolgen. Die Minister
sind nicht als geschäftsführender Ausschuß des Landtages oder eines der beiden Häuser
des Landtages zu betrachten, so daß der Monarch sie der im Landtage herrschenden
Partei entnehmen und je nach dem Wechsel der Parteimaiorität entlassen müßte (Art. 45
Anm. A., oben S. 128). Allerdings kann auch ein Minister Mitglied des Landtages
sein, des Abgecordnetenhauses auf Grund einer Wahl, des Herrenhauses auf Grund der
Verufung durch den König, und thatsächlich haben zahlreiche Minister dem Landtage,
insbesondere dem Herrenhause angehört, aber diese Mitgliedschaft beruht nicht auf der
ministeriellen Stellung; beide — jene Mitgliedschaft und diese Stellung — sind zwei
Kreisen zu vergleichen, welche völlig auseinanderfallen. Hieraus ergiebt sich, daß die
Minister als solche nicht Mitglieder des Herrenhauses oder des Abgeordnetenhauses sind,
folglich in demselben auch kein Stimmrecht haben.
Das durch die konstitutionelle Staatsordnung gebotene organische Zusammen-
wirken zwischen der Staatsregierung und der Volksvertretung macht eine regelmäßige
Theilnahme der Minister als der höchsten leitenden und verantwortlichen Spitzen der
Staatsverwaltung an den Berathungen des Landtages nothwendig, indem ohne eine
solche ein geregelter Verkehr und ein Verständniß der verschiedenen Staatsorgane nicht
zu erreichen sein würde. Nach englischem Staatsrecht müssen die Minister Parlaments-
mitglieder sein, um in dem Parlament erscheinen und sprechen zu dürfen. Anders als
der Englische Sonveräu ist der Preußische König nicht genöthigt, bei der Wahl seiner
Minister darauf zu sehen, ob dieselben Landtagsmitglieder sind oder Aussicht haben, es
zu werden, indem — auch ohne Landtagsmitglieder zu sein — sowohl die Minister, als
auch die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten, die sogen. Regierungs-