Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

188 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 60. 
dazu erforderlichen Aufwendungen betreffenden Angelegenheiten, wogegen in 
das Ressort des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten die auf die Regulirung 
und Unterhaltung der schiffbaren Flüsse und sonstigen Wasserstraßen, sowie auf 
den Schutz der Strombauwerke, Sicherheitshäfen u. s. w. bezüglichen An- 
gelegenheiten fallen. 
9. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
Dasselbe ist auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 7. August 1878 und 
des Gesetzes vom 13. März 1879 am 1. April 1879 in dem ihm zugewiesenen 
Wirkungskreise in Thätigkeit getreten und hat in Folge des Allerhöchsten Erlasses 
vom 17. Februar 1890, sowie des Gesetzes vom 26. März 1890 die Leitung des 
Berg-, Hütten- und Salinenwesens an das Ministerium für Handel und Gewerbe 
abgegeben. Siehe oben S. 182. 
Es zerfällt in vier Abtheilungen: 
I. Abtheilung für die technischen Angelegenheiten der Verwaltung der Staats- 
eisenbahnen; 
II. Abtheilung für die Verkehrsangelegenheiten der Staatseisenbahnen; 
III. Verwaltung des Bauwesens; 
IV. Abtheilung für die Staatsaufsicht über die Privateisenbahnen und für allge- 
meine Derwaltungsangelegenheiten der Staatseisenbahnen. 
Von den Abtheilungen I., II. und IV. ressortiren das Eisenbahnkommissariat 
zu Berlin und die Eisenbahndirektionen (zu Berlin, Bromberg, Breslau, Magdeburg, 
Erfurt, Altona, Hannover, Elberfeld, Frankfurt a. M., Köln linksrhein., Köln 
rechtsrhein.); von der Abtheilung III, die Akademie des Bauwesens, das technische 
Oberprüfungsamt zur Abnahme der zweiten Hauptprüfung für den Staatsdienst im 
Baufache, die technischen Prüfungsämter zur Abnahme der Vorprüfung und der 
ersten Hauptprüfung für den kehtnhnkent im Baufache und für die Kaiserl. Marine 
im Schiffbau= und Maschinenbaufache (in Berlin. Hannover und Nachen). 
Von dem Ministerium ressortiren ferner 
1. gemeinschaftlich mit dem Finanzministerinm und dem Ministerium für Land- 
wirthschaft, Domänen und Forsten die Oberprüfungskommission für Landmesser; 
2. gemeinschaftlich mit dem Ministerium für Handel und Gewerbe und dem 
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten der Landeseisenbahn- 
rath zu Berlin und die Bezirkseisenbahnräthe zu Berlin, Bromberg, Breslau, 
Magdeburg, Erfurt, Altona, Hannover, Frankfurt a. M. und Köln. 
E. Art. 60 betrifft die rechtliche Stellung der Minister und der Regierungskommissare zu 
den Kammern als in lebendiger Rede mit ihnen verhandelnden Kollegien. 
Der König ernennt und entläßt die Minister nach eigenem Ermessen und ist 
nicht rechtlich verpflichtet, unter Preisgebung seiner eigenen Prüfung die dahin gehen- 
den Wünsche und Beschlüsse des Landtages zu erfüllen bezw. zu befolgen. Die Minister 
sind nicht als geschäftsführender Ausschuß des Landtages oder eines der beiden Häuser 
des Landtages zu betrachten, so daß der Monarch sie der im Landtage herrschenden 
Partei entnehmen und je nach dem Wechsel der Parteimaiorität entlassen müßte (Art. 45 
Anm. A., oben S. 128). Allerdings kann auch ein Minister Mitglied des Landtages 
sein, des Abgecordnetenhauses auf Grund einer Wahl, des Herrenhauses auf Grund der 
Verufung durch den König, und thatsächlich haben zahlreiche Minister dem Landtage, 
insbesondere dem Herrenhause angehört, aber diese Mitgliedschaft beruht nicht auf der 
ministeriellen Stellung; beide — jene Mitgliedschaft und diese Stellung — sind zwei 
Kreisen zu vergleichen, welche völlig auseinanderfallen. Hieraus ergiebt sich, daß die 
Minister als solche nicht Mitglieder des Herrenhauses oder des Abgeordnetenhauses sind, 
folglich in demselben auch kein Stimmrecht haben. 
Das durch die konstitutionelle Staatsordnung gebotene organische Zusammen- 
wirken zwischen der Staatsregierung und der Volksvertretung macht eine regelmäßige 
Theilnahme der Minister als der höchsten leitenden und verantwortlichen Spitzen der 
Staatsverwaltung an den Berathungen des Landtages nothwendig, indem ohne eine 
solche ein geregelter Verkehr und ein Verständniß der verschiedenen Staatsorgane nicht 
zu erreichen sein würde. Nach englischem Staatsrecht müssen die Minister Parlaments- 
mitglieder sein, um in dem Parlament erscheinen und sprechen zu dürfen. Anders als 
der Englische Sonveräu ist der Preußische König nicht genöthigt, bei der Wahl seiner 
Minister darauf zu sehen, ob dieselben Landtagsmitglieder sind oder Aussicht haben, es 
zu werden, indem — auch ohne Landtagsmitglieder zu sein — sowohl die Minister, als 
auch die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten, die sogen. Regierungs-
	        
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