216 J. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 66. 67. 68.
e) ans dreissig, nach Massgabe des Gesetzes von den Gemeinderätben gewählten
Mitgliedern aus den grösseren Städten des Landes.
Die Gesammtzahl der unter a bis c genannten Mitglieder darf die Zahl der unter
d4 und e bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der Ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus Wabl hervor-
gegangenen Mitglieder.
Artikel 66.
Die Bildung der Ersten Kammer in der Artikel 65 bestimmten Weise tritt am
7. August des Jahres 1852 ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die Erste Kammer
vom 6. Dezember 1848.
Artikel 67.
Die Legislaturperiode der Ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Artikel 68.
Wählbar zum Mitgliede der Ersten Kammer ist jeder Preusse, der das vierzigste
Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem Preussischen
Staatsverbande angehört hat. Die Mitglieder der Ersten Kammer erhalten weder Reise-
kosten noch Düten.
A. Die Art. 65 bis 68 sind aufgehoben durch das
Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer. Vom
7. Mai 1853. (Ges.-Samml. S. 181.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung ge-
bildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern
zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann.
Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern,
welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebens-
zeit beruft. Artikel 2.
Mit der Publikation dieser Königlichen Anordnung treten die Artikel 65 bis
68 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, und das interimistische Wahl-
geset für die Wahlen zur Ersten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern vom
April 1851, außer Wirksamkeit und der vorstehende Artikel 1 dieses Gesetzes an
deren Stelle.
Artikel 3.
Bis zur Publikation der Artikel 1 genannten Königlichen Anordnung bleibt
die Verordnung vom 4. Angust v. J. in Wirksamkeit für die Wahlen zur Ersten Kammer.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 7. Mai 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffell- * d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Vergl. unten sub Nr. IV. 1 die — in Ausführung des obigen Artikel 1 erlassene —
Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 und daselbst zu §8 6
Anmerk. B. die Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen
Bildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke
— und wegen Wahl der Seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der
Grafen zu präsentirenden Mitglieder des Herrenhauses, vom 10. November 1865.
Die mehrfach aufgestellte Ansicht, daß die Verordnung vom 12. Oktober 1854 nicht
rechtsgültig sei, wird unten sub IV. 1 noch geprüft werden. Der Hauptgrund kann