Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

218 I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 70. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2cc. ver- 
ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
§ 2. 
Der bisherigen Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten tritt Ein 
Abgeordneter für das frühere Herzogthum Lauenburg hinzu. — — — — — — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876. 
L. S. Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. Achen bach. v. Kameke. Friedenthal. Hofmann. 
B. Die Wahlbezirke sind durch die folgende verworrene und unübersichtliche Gesetzgebung 
festgestellt worden: 
1. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, 
vom 27. Juni 1860; 
2. Gesetz, betreffend die Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen und Westpreußen, 
vom 6. Juni 1887 8§8 1, 2, 6; 
3. Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikel 69 der Verfassungsurkunde und des 
Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1851 (Gesetz-Samml. S. 213), sowie diejenigen 
Abänderungen der Verordnung über die Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849, 
welche Behufs Anwendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu ver- 
einigten Landestheilen erforderlich werden, vom 17. Mai 1867 Art. 2 und 4; 
4. Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern, nach deren 
Maßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt werden, sowie die Feststellung 
der Wahibehirke für die ersten Mhen zum Hause der Abgeordneten in den durch 
die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Mo- 
narchie vereinigten Landestheilen, vom 14. September 1867 Art. 2 und Anlage: 
5. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz- 
Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die 
Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie 
vereinigten Landestheilen, vom 11. März 1869 S 2; 
6. Gesetz, betreffend die Abänderung beziehungsweise anderweite Feststellung einiger 
Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 15. Februar 1872; 
7. Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 § 1; 
8. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußischen 
Monarchie, vom 23. Juni 1876 8 2 Abs. 1; 
9. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preußischen Mo- 
narchie, vom 18. Februar 1891 § 3 Abs. 1; 
10. Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 § 1 und Anlage B; 
11. Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 8 1 Abs. 1 und 2 
und Anlage B. 
Die Feststellung der Wahlbezirke darf nur durch Gesetz erfolgen. Die Verordnun 
vom 14. September 1867 war deshalb zulässig, weil in dem vormaligen Königreich 
Hannover, Kurfürstenthum Hessen, Herzogthümern Schleswig-Holstein und Nassau, freien 
Stadt Frankfurt, den Bayerischen und den Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen die 
Verfassung erst am 1. Oktober 1867 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz vom 
11. März 1369 erlangte die gedachte Verordnung bezüglich der Wahlbezirke, der Wahl- 
orte und der in den einzelnen Bezirken zu wählenden Anzahl von Abgeordneten Ge- 
setzeskraft bis dahin, daß das in Art. 72 der Verfassungsurkunde vorgesehene definitive 
Wahlgesetz erlassen sein wird. " 
Sämmtliche Gesetze siehe unten sub Nr. V. 7. 
C. Die Zweite Kammer heißt seit dem Gesetze vom 30. Mai 1855 — Art. 62 Anmerk. A., 
oben S. 194 — Haus der Abgeordneten. 
Artikel 70. 
Jeder Preuße, welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll- 
endet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat,
	        
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