Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

248 I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 85. 
Artikel 85. 
Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse 
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht 
hierauf ist unstatthaft. 
A. Das erste zur Ausführung des Artikels 85 bestimmte Gesetz, betreffend die Reise- 
kosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, vom 30. März 1873 
(Ges.-Samml. S. 175) ist ersetzt durch das 
Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des 
Hauses der Abgeordneten. Vom 24. Juli 1876. (Ges.-Samml. S. 345.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2ec., 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 30. März 1873, betreffend die Reisekosten und Diäten 
der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Gesetz-Samml. S. 175), wird, wie 
folgt, abgeändert: 
§ 1. 
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten 
und Diäten werden nach den folgenden Sätzen gewährt: 
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden 
können, für das Kilometer mit 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 
mit 3 Mark, 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, für das Kilometer mit 60 Pf. 
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag. 
82. 
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reise- 
kosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wildbad Gastein, den z8 Juli 1876. 
( 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. 
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten 
der Staatsbeamten, vom 15. April 1876 (Ges.-Samml. S. 107) bestimmt in 
86. 
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder . .. noch Reise- 
kosten gezahlt; ... 
87. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer, 
sind die Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren. 
Den in Berlin domizilirenden Abgeordneten werden somit keine Reisekosten, wohl 
aber die Diäten gezahlt. Die Zahlung der Diäten erfolgt für die ganze Dauer der 
Sitzungsperiode, also auch für die Zeit etwaiger Vertagungen und selbst für die 
Zeit einer Abwesenheit des Abgeordneten außerhalb Berlins, sei es mit, sei es ohne 
Urlaub. Dagegen werden Reisekosten für unbeurlaubte Reisen nicht gezahlt. Die 
Frage, ob den Erben eines während der Sitzungsperiode verstorbenen Abgeordneten 
der Betrag der Kosten der Rückreise des Abgeordneten von Berlin nach seinem 
Wohnorte als eine Entschädigung für die Kosten des Leichentransportes zu gewähren 
sei, ist am 23. April 1858 und 22. Juni 1876 vom Hause verneint worden.
	        
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