248 I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 85.
Artikel 85.
Die Mitglieder der Zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse
Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht
hierauf ist unstatthaft.
A. Das erste zur Ausführung des Artikels 85 bestimmte Gesetz, betreffend die Reise-
kosten und Diäten der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten, vom 30. März 1873
(Ges.-Samml. S. 175) ist ersetzt durch das
Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des
Hauses der Abgeordneten. Vom 24. Juli 1876. (Ges.-Samml. S. 345.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2ec.,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 30. März 1873, betreffend die Reisekosten und Diäten
der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten (Gesetz-Samml. S. 175), wird, wie
folgt, abgeändert:
§ 1.
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten
und Diäten werden nach den folgenden Sätzen gewährt:
I. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung,
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können, für das Kilometer mit 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang
mit 3 Mark,
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können, für das Kilometer mit 60 Pf.
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag.
82.
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reise-
kosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den z8 Juli 1876.
(
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann.
Die Verordnung, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten
der Staatsbeamten, vom 15. April 1876 (Ges.-Samml. S. 107) bestimmt in
86.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder . .. noch Reise-
kosten gezahlt; ...
87.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer,
sind die Fuhrkosten für 8 Kilometer zu gewähren.
Den in Berlin domizilirenden Abgeordneten werden somit keine Reisekosten, wohl
aber die Diäten gezahlt. Die Zahlung der Diäten erfolgt für die ganze Dauer der
Sitzungsperiode, also auch für die Zeit etwaiger Vertagungen und selbst für die
Zeit einer Abwesenheit des Abgeordneten außerhalb Berlins, sei es mit, sei es ohne
Urlaub. Dagegen werden Reisekosten für unbeurlaubte Reisen nicht gezahlt. Die
Frage, ob den Erben eines während der Sitzungsperiode verstorbenen Abgeordneten
der Betrag der Kosten der Rückreise des Abgeordneten von Berlin nach seinem
Wohnorte als eine Entschädigung für die Kosten des Leichentransportes zu gewähren
sei, ist am 23. April 1858 und 22. Juni 1876 vom Hause verneint worden.