Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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J. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 87 a. 
Ges.--Samml. S. 177) und Gesetz, betreffend die Einführung des Preußischen 
Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesete vom 24. April 
1878 in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, vom 1. September 1879 
Art. 6, Ges.-Samml. S. 619). 
Die dem Amtsgerichte zu Lippstadt und den genannten vier Landgerichten 
übergeordneten Gerichte höherer Ordnung nehmen die ihnen als solchen obliegen- 
den Geschäfte auch bezüglich der erwähnten Gebietstheile wahr. 
Außerdem sind 
3. Preußische Oberlandesgerichte allein zu Oberlandesgerichten über nicht Preußische 
Gebietstheile bestellt: 
a) das Oberlandesgericht zu Naumburg für das Herzogthum Anhalt (Vertrag 
zwischen Preußen und Anhalt, betreffend den anschluß des Anhaltischen Staats- 
gebietes an den Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg, vom 9. Oktober 
1878, Ges. Samml. 1879 S. 182); 
b) das Oberlandesgericht zu Celle für das Fürstenthum Lippe (Vertrag vom 4. 
Januar 1879, Art. 1). 
Des Näheren ist Folgendes zu bemerken. Oldenburg hat für das Landgericht 
u Saarbrücken, Schwarzburg-Sondershausen für das Landgericht zu Erfurt und das 
berlandesgericht zu Naumburg, Anhalt für das letztere ein Vorschlagerecht zu 
Richter= bezw. auch sonstigen Beamtenstellen. Die auf Vorschlag der anderen Bundes- 
staaten ernannten Richter 2c. werden Preußische Beamte und erlangen deren sämmt- 
liche Rechte und Pflichten. Die Dienstaussicht steht ausschliebsch Preußen zu. 
Soweit die Preußischen Gerichte für die angeschlossenen Gebietstheile in Wirksamkeit 
treten, bedienen sich dieselben einer entsprechenden Bezeichnung, z. B.: 
Königlich Preußisches Oberlandesgericht für das Fürstenthum Lippe 
und Eingangsformel, z. B.: 
Gemäß dem zwischen Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen 
und Er. Durchlaucht dem Fürsten zu Lippe geschlossenen Staatsvertrage vom 
4. Januar 1879. 
Den Landesherren der angeschlossenen Gebietstheile ist in den aus diesen erwach- 
senden Strafsachen das Begnadigungsrecht vorbehalten. Für Waldeck und Pyrmont 
wird die gesammte innere Verwaltung durch Preußen geführt. 
C. Eigentliche Kondominatsgerichte sind: 
. das Landgericht zu Meiningen für die Sachsen-Meiningenschen Kreise Meiningen, 
Hildburghausen und Sonneberg, die Preußischen Kreise Schleusingen und Schmal- 
kalden und das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha (Bertrag zwischen Preußen, 
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, betreffend die Errichtung eines ge- 
W“ Landgerichts zu Meiningen, vom 17. Oktober 1878, Ges.-Samml. 
1 189 
. das Landger * zu Rudolstadt für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, den 
e 
Sachsen = Meiningenschen Kreis Saalfeld und den Preußischen Kreis Ziegenrück 
(Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt, be- 
treffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts zu Rudolstadt, vom 
17. Oktober 1878, Ges.--Samml. 1879 S. 190). 
uMit den genannten drei Kreisen hat Preußen sich dem Gemeinschaftlichen Thürin- 
gischen Oberlandesgericht zu Jena angeschlossen (Vertrag zwischen Preußen und 
den Thüringischen Staaten, betreffend den Anschluß Preußischer Gebietstheile an 
den Bezirk des Gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts zu Jena, vom 
23. April 1878, Ges.-Samml. 1879 S. 202). 
Die Ernennung der Beamten bei diesen gemeinschaftlichen Gerichten erfolgt 
durch jeden betheiligten Bundesstaat hinsichtlich bestimmter Stellen. Preußen be- 
setzt bei dem Landgericht zu Meiningen eine Direktorstelle, drei Richter--, zwei Ge- 
richtsschreiberstellen und, abwechselnd mit Sachsen-Meiningen, eine zweite Staats- 
anwaltsstelle; bei dem Landgericht zu Rudolstadt besetzt es eine Richter- und eine 
Gerichtsschreiberstelle; bei dem Oberlandesgericht zu Jena, dessen Mitglieder durch 
die Gesammtheit der betheiligten Regierungen ernannt werden, hat es das Vor- 
schlagsrecht zu zwei Rathsstellen. 
Die Beamten bei diesen Gerichten sind den Gesetzen des Bundesstaates 
unterworfen, in welchem das Gericht seinen Sitz hat. Die bei dem Oberlandes- 
gerichte zu JZena angestellten Beamten werden durch ihre Anstellung Staatsangehörige 
sämmtlicher zu dem Oberlandesgerichte vereinigten Staaten. Die aus der Landes-
	        
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