1I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 88. 257
Komites zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten, wenn solche Mitgliedschaft
mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen
Vermögensvortheil verbunden ist.
b) Nach der
Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie, mit Ausnahme
von Neu-Vorpommern und Rügen, vom 30. Mai 1853 § 17 Nr. 4, 5, § 30
Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 261),
Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 § 17 Nr. 4,
5, § 30 Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 237),
Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 § 16 Nr. 4, 5,
§ 29 Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 406),
Gesetz, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken
in der Provinz Schleswig--Holstein, vom 14. April 1869 § 29 Nr. 4, 5, § 38
Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 589), "
Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891
§ 17 Nr. 4, 5, § 30 Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 107)
dürfen richterliche Beamte weder Stadtverordnete noch Mitglieder des Magistrats
bezw. Beigeordnete sein. Nach dem
Eefes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 § 38
Abs. 6 (Ges.-Samml. l 195)
) 15 Bestimmung auch für den Stadtausschuß in den Städten ohne Magistrat.
c) Nach der
Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 8§ 30
Nr. 4, 5 (Ges.-Samml. S. 265),
Gesetz, betreffend die Gemeindeverfassung in der Rheinprovinz, vom 15. Mai
1856 Art. 14 (Ges.-Samml. S. 435),
Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie
vom 3. Juli 1891 § 53 Nr. 3, 4 (Ges.-Samml. S. 233),
Gesetz, betreffend die Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben
östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 in der Provinz Schleswig-
Holstein, vom 4. Juli 1892 Art. I. (Ges.-Samml. S. 147)
dürfen die richterlichen Beamten auch nicht Gemeindeverordnete in Landgemeinden sein.
4. Nach der Kabinetsordre vom 13. Juli 1839 ist zur Uebernahme eines Nebenamtes
oder einer mit einer fortlaufenden Remuneration verbundenen Nebenbeschäftigung die
vorgängige ausdrückliche Genehmigung derjenigen Centralbehörden erforderlich, welchen
das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind, also der betreffenden Minister. Da-
gegen ist zur Ertheilung der Genehmigung hinsichtlich derjenigen Nebenbeschäftigung,
mit denen keine oder doch keine fortlaufende Remuneration verbunden ist, die nächste
Dienstaufsichtsbehörde (Amtsgerichtspräsident, Landgerichtspräsident, Oberlandesgerichts-
präsident, Justizminister) zuständig. Dies schließt jedoch die Befugniß der Centralbe=
horden nicht aus, auch in den nicht ihrer unmittelbaren Entscheidung zu unterbreitenden
ällen die Ertheilung der Genehmigung einer höheren als der nächsten Dienstaussichts-
behörde vorzubehalten oder die Genehmigung an beschränkende Voraussetzungen zu knüpfen.
Für mehrere spezielle Fälle bestehen besondere Vorschriften:
àa) Der Genehmigung des Königs bedarf es zur Uebernahme eines Nebenamtes in
einem anderen, auch einem anderen Deutschen Staate (Allerhöchster Erlaß vom
27. Juni 1884).
b) Der Genehmigung des Justizministers bedarf es zum Eintritt in den Vorstand,
Aufsichts- oder Verwaltungsrath von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerksgesell-
schaften oder in Komites zur Gründung solcher Gesellschaften, soweit solcher Eintritt
überhaupt zulässig ist (loben Za).
c) Der Genehmigung des Justizministers bedarf es ferner zur Mitgliedschaft zum
Kreisausschusse (Kreisordnung für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Branden-
burg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 § 131 Abs. 2,
Ges.-Samml. 1881 S. 180; Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai
1884, § 88 Abs. 2, Ges.-Samml. S. 181; Kreisordnung für die Provinz Hessen-
Nassau vom 7. Juni 1885 § 89 Abs. 2, Ges.--Samml. 193; Kreisordnung für die
Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 § 76 Abs. 2, Ges.-Samml. S. 217; Kreis-
ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 § 76 Abs. 2, Ges.-Samml.
S. 209; Kreisordnung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 § 119
Abs. 2, Ges.-Samml. S. 139; Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und
Schwarys, Preußische Verfassungsurkunde. 17