I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 91. 261
Dieselben beruhen auf der Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins vom
31. März 1831 (Ges.-Samml. S. 73) und der Revidirten Rheinschifffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 (Ges.-Samml. 1869 S. 798), sind als besondere Gerichte zugelassen
durch § 14 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und bezüglich ihrer Verfassung geregelt
durch das Gesetz, betreffend die Rheinschifffahrtsgerichte vom 8. März 1879 (Ges.=
Samml. S. 129). Durch die Verordnung, betreffend die Sitze und Bezirke der Rhein-
schifffahrtsgerichte, vom 1. September 1879 (Ges.-Samml. S. 609) sind als Rheinschifffahrts-
gerichte erster Instanz 25 Amtsgerichte bestellt, welche ihren Sitz am Rhein oder in
dessen Nähe haben. Rheinschifffahrtsgericht zweiter und letzter Instanz ist das Ober-
landesgericht zu Cöln. Daneben besteht als Berufungsinstanz nach Wahl des Berufungs-
klägers die Centralkommission für die Rheinschifffahrt zu Mannheim, jedoch nur bei
einem Streitgegenstand von mehr als 50 Franken. In Strafsachen wird ohne Zu-
ziehung von Schöffen verhandelt und entschieden. Das Verfahren richtet sich im Ganzen
nach den Vorschriften der beiden Reichsprozeßordnungen.
5. Die Elbzollgerichte.
Dieselben beruhen auf der Elbschifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges.-Samml.
1822 S. 10) und der Additionalakte vom 13. April 1844 (Ges.-Samml. S. 458), sind
als besondere Gerichte zugelassen durch § 14 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und
bezüglich ihrer Verfassung geregelt durch das Gesetz, betreffend die Elbzollgerichte, vom
9. März 1879 (Ges.-Samml. S. 132). Elbzollgerichte erster Instanz sind diejenigen
— jetzt 33 — Amtsgerichte, deren Bezirke von der Elbe innerhalb der durch die Addi-
tionalakte bestimmten Grenzen berührt werden. Elbzollgerichte zweiter und letzter In-
stanz sind die Landgerichte. Auch hier wird in Strafsachen ohne Zuziehung von Schöffen
verhandelt und entschieden, und richtet sich das Verfahren im Ganzen nach den Vor-
schriften der beiden Reichsprozeßordnungen.
6. Die Auseinandersetzungsbehörden.
Nach § 14 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind als besondere Gerichte zuge-
lassen „Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der
Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Konsolidationen, Ver-
koppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt.“ In
Preußen sind für die Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, für die Aus-
führung der Gemeinheitstheilungen (Aufhebung von Grundgerechtigkeiten, Zusammen-
legung und Theilung von Grundstücken) und für die Ablösung der Reallasten besondere
Behörden, sog. Auseinandersetzungsbehörden eingesetzt. Dieselben haben nicht allein den
Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle anderen Rechtsverhältnisse,
welche bei der vorschriftsmäßigen Ausführung der Auseinandersetzung in ihrer bis-
herigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren, überhaupt alle Feütsegungen zu
treffen, deren es bedarf, um die Auseinandersetzung zur Ausführung zu bringen und
alle einschlagenden Verhältnisse der Betheiligten zu ordnen. Die hierbei vorkommenden
Streitigkeiten entscheiden sie als besondere Gerichte. Auf das Verfahren finden, abge-
sehen von besonderen Vorschriften für die Provinz Hannover und die Güterkonsolidationen
im Regierungsbezirk Wiesbaden, nach dem Gesetz, betreffend das Verfahren in Ausein-
andersetzungsangelegenheiten, vom 18. Februar 1880 (Ges.-Samml. S. 59) die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung mit zahlreichen Modificationen Anwendung. Als Aus-
einandersetzungsbehörden fungiren in erster Instanz die acht Gencralkommissionen zu
Frankfurt a. O., Breslau, Bromberg, Merseburg, Münster, Cassel, Hannover und
Düsseldorf, in zweiter Instanz das Oberlandeskulturgericht zu Berlin, in dritter Instanz
das Reichsgericht.
7. Die Gewerbegerichte.
Dieselben, zugelassen bereits durch § 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, be-
ruhen auf dem Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Ges.=
Bl. S. 141). Sie haben die gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und deren
Arbeitgebern, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers zu entscheiden. Die
Errichtung erfolgt entweder für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut oder für
die Bezirke mehrerer Gemeinden durch übereinstimmende Ortsstatuten oder für den Be-
zirk eines weiteren Kommunalverbandes nach Maßgabe der Vorschriften, nach welchen
Angelegenheiten des Verbandes statutarisch geregelt werden. Unterläßt die Gemeinde
oder der Verband trotz Aufforderung die Errichtung, so kann das Gewerbegericht auf
Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landescentralbehörde
erfolgen. Das Verfahren regelt sich, mit zahlreichen abweichenden Bestimmungen, nach
den Vorschriften für die amtsgerichtlichen Civilprozesse. Das Gericht besteht mindestens