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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 91.
des Verfahrens in den bei den Bezirksausschüssen anhängigen streitigen Ver-
waltungssachen zum Gegenstande haben.
2. Behörden zur Entscheidung von Ansprüchen auf Grund der Unfallversicherungs-
gesetze und des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes.
Auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl.
S. 69) sind Schiedsgerichte errichtet, weßche in zweiter Instanz auf Berufung gegen
Bescheide der Genossenschaftsvorstände über die auf Grund jenes Gesetzes geltend ge-
machten Entschädigungsansprüche zu entscheiden haben. Besondere Vorschriften enthalten
das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai
1885 § 6 (Reichs-Gesetzbl. S. 195); Gesetz, betreffend die Unfall-- und Krankenver-
sicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom
5. Mai 1886 §8 50 bis 54 (Reichs-Gesetzbl. S. 132); Gesetz, betreffend die Unfallver-
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887 § 36 (Reichs-Ges.=
Bl. S. 287); Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute, vom 13. Juli 1887
§§ 49 bis 56 (Reichs-Gesetzbl. S. 329). Das Verfahren ist geregelt durch die Kaiserl.
Verordnung vom 2. November 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 279; Kaiserliche Verordnung
vom 13. November 1887 Art. III., Reichs-Gesetzbl. S. 523).
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts-- und Altersversicherung, vom
22. Juni 1889 Meichs-Gesetzbl. S. 97) ist für jeden Kreis ein Schiedsgericht errichtet,
welches über die Berufungen der Versicherten oder des Staatskommissars gegen die
den Rentenanspruch ablehnenden oder die Höhe der Rente feststellenden Bescheide des
Vorstandes der Versicherungsanstalt — für Preußen sind dreizehn Versicherungsanstalten
gebildet — entscheidet. Organisation und Verfahren sind näher bestimmt in den §8 70
bis 82, 85, 95, 136, 139 bis 141, 145 des Gesetzes und in der Kaiserlichen Verordnung
vom 1. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 193).
Auf Rekurse gegen Entscheidungen über Unfallentschädigungen und auf Re-
visionen gegen Entscheidungen über Invaliditäts= und Altersrenten, sowie über
vermögensrechtliche Streitigkeiten, welche sich bei Veränderung des Bestandes der
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten erheben, entscheidet das Reichsver-
sicherungsamt. Zuständigkeit und Verfahren sind geordnet in den einzelnen Gesetzen
und in den Kaiserlichen Verordnungen vom 5. August 1885, 13. November 1887 und
20. Dezember 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 255, 522, 209).
3. Behörden zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Veranlagung zur
Einkommen-, Gewerbe= und Ergänzungssteuer.
16) Einkommenstenergesetz vom 24. Juni 1891 (Ges.-Samml. S. 175).
Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Veranlagungs-
bezirk. Für jeden Veranlagungsbezirk besteht eine Veranlagungskommission. Gegen
das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch dem Vor-
sitzenden der Kommission das Rechtsmittel der Berufung an die für jeden Regierungs-
bezirk gebildete Berufungskommission und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an
das Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß
die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen An-
wendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb
ihrer Zuständigkeit erlassenen Vetordnungen beruhe, oder daß das Verfahren an wesent-
lichen Mängeln leide. Auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über die Be-
schwerden finden im Allgemeinen die über das Verwaltungsstreitverfahren auf Klage
vor dem Oberverwaltungsgerichte bestehenden gesetzlichen Bestimmungen siungemäße
Anwendung.
67) Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Ges.-Samml. S. 205).
Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbesteuerklassen. Für jede Klasse wird ein
Veranlagungsbezirk, für jeden Veranlagungsbezirk ein Steuerausschuß gebildet. Gegen
das Ergebniß der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel des Ein-
spruchs bei dem Steuerausschusse, gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über
den Einspruch sowohl dem Vorsitzenden, als dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der
Berufung an die Bezirksregierung (für Berlin an die Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern in Berlin) und gegen die Entscheidung über die Berufung dem
Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Für die Begrün-
dung der Beschwerde und das Beschwerdeverfahren finden die Vorschriften des Ein-
kommensteuergesetzes sinngemäße Anwendung.
).) Ergänzungssteuergesetz vom 14. Juli 1893 (Ges.-Samml. S. 134).