1. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 94. 95. 269
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— — — — — in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, — — — —. Sosfern in diesen Angelegen-
heiten eine mündliche Verhandlung nach Vorschrift der Deutschen Prozeßordnungen
stattfindet, erfolgt dieselbe öffentlich nach den Bestimmungen der §8 170—176 des
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. Vorstehende Bestimmungen finden auf die
zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden gehörigen Angelegenheiten keine
Anwendung.
Die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes finden also auch Anwendung
auf die Verhandlungen der besonderen Gerichte, mit Ausschluß jedoch der Auseinander-
setzungsbehörden. Die Verhandlungen der ordentlichen Gerichte in Sachen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit und der besonderen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Art. 91 Anmerk. B., oben S. 262) erfolgen stets unter Ausschluß der Oeffentlichkeit.
B. Das Gerichtsverfassungsgesetz (Fassung des Gesetzes vom 5. April 1888)
bestimmt in -
§ 195.
Bei der Berathung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung
berufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung
beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Das Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze hat
dies durch
l 90.
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Ge-
richtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den Vor-
schriften der 88 194—199 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes.
auf die Berathungen und Abstimmungen der ordentlichen Gerichte in Sachen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, der besonderen Gerichte der streitigen und der besonderen Ge-
richte der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstreckt.
Artikel 94.
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Ver-
brechen und bei allen Pressvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt,
erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene.
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.
Artikel 95.
Es kann durch ein mit vorherigerzustimmung der Kammern zu erlassendes
Gesetz ein besonderer Schwurgerichshof errichtet werden, dessen zustündigkeit die Ver-
brechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und
äussere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.
Die Artikel 94 und 95 sind abgeändert durch das
Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 94 und 95 der
Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Vom 21. Mai 1852. (Ges.=
Samml. S. 249.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen zm. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Die Artikel 94 und 95 der Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 1850
sind aufgehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
Artikel 2.
Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld
des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vor-