Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 96. 
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze. 
§ 17. 
Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesraths 
kann durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der im § 17 
des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten dem Reichsgerichte zuge- 
wiesen werden. 
Für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im 817 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes bezeichneten Behörden bestehen und nach Maßgabe der Vorschriften im 
§ 17 Nr. 1—4 einer Veränderung ihrer Einrichtung und des Verfahrens bedürfen, 
kann die Veränderung, sofern sie nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes landes- 
gesetzlich getroffen ist, durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden. 
Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung. 
8 15. 
  
Unberührt bleiben: 
1. Die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den 
Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbe- 
hörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 
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durch ein mit den beiden Häusern des Landtages zu vereinbarendes Gesetz zu ordnen. 
Weil aber der von ihr vorgelegte Entwurf von dem Abgeordnetenhause in wesentlichen 
Punkten abgeändert wurde, hat sie sich des ihr durch den Abs. 2 des § 17 des Ein- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze eingeräumten Rechtes bedient, um die 
nach § 17 Nr. 1—4 erforderlichen Veränderungen durch landesherrliche Verordnung 
einzuführen. Dies ist geschehen durch die 
Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den 
Gerichten und den Verwaltungsbehörden. Vom 1. August 1879. 
(Ges.-Samml. S. 573). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver- 
ordnen, auf Grund des § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- 
fassungsgesetze, was folgt: 81 
Die Entscheidung von Streitigkeiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
erfolgt in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen durch den Gerichtshof zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. 
§ 2. 
Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs dem Oberlandes- 
gericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mitglieder müssen für den 
höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein. Zum Mitgliede 
kann nur ernannt werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von 
ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht bekleiden, auf 
Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter denselben Voraus- 
setzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den 
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt. 
§ 3. 
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern. 
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Besugnie des Vorsitzenden und die 
Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sipungen Theil zu nehmen 
haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen 
und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. 
84. 
Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehörden den Rechtsweg 
in einem bei den Gerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite für unzulässig er- 
achten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird. 
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit 
des Rechtsweges in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts feststeht.
	        
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