294 I. Verfassungsurkunde v. 31. Januar 1850. Art. 99.
orbnungen, z. B. Anweisungen auf bestimmte Fonds, Bestimmungen zur Ergänzung
oder Abänderung bestehender Gesetze oder Einrichtungen, Ermächtigungen der Staats-
regierung zu gewissen Verwaltungsmaßregeln, Instruktionen für die Oberrechnungs-
kuner u. ä., sowie schließlich die Beauftragung des Finanzministers mit der Ausführung
des Gesetzes.
Der Staatshaushaltsetat zerfällt in die zwei Hauptabschnitte Einnahme und Aus-
abe, welche sich wiederum in folgender Weise gliedern (nach dem Staatshaushaltsetat
ür das Jahr vom 1. April 1894/95, Ges.-Samml. S. 47):
Einnahme.
A. Einzelne Einnahmezweige.
I. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
II. Finanzministerium.
III. Ministerium für Handel und Gewerbe.
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
B. Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung.
I. Dotationen (Hauptverwaltung der Staatsschulden, Herrenhaus, Haus der Abgeordneten).
I. Allgemeine Finanzverwaltung.
C. Staatsverwaltungseinnahmen.
I. Staatsministerium.
II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
III. Finanzministerium.
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
V. Ministerium für Handel und Gewerbe.
VI.
VII. des Innern.
VIII. für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
IX. der geistlichen, Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten.
X. Kriegsministerium.
Ausgabe.
Dauernde Ausgaben.
A. Betriebs-, Erhebungs= und Verwaltungskosten der einzelnen Einnahmezweige.
I. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
II. Finanzministerium.
III. Asterium für Handel und Gewerbe.
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
B. Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung.
Dotationen (Zuschuß zur Rente des Kronfideikommißfonds, öffentliche Schuld, beide
Häuser des Landtages).
II. Allgemeine Finanzverwaltung (Beiträge zu den Ausgaben des Reichs, Apanagen,
Renten, Abfindungen, Zuschüsse 2c.)
C. Staatsverwaltungsausgaben.
Staatsministerium.
II. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
III. Finanzministerium.
IV. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
V. Ministerium für Handel und Gewerbe.
VI. Justizministerium.
VII. Ministerium des Innern.
VIII. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
IX. Ministerium der geistlichen, Unterrichts-- und Medizinalangelegenheiten.
X. Kriegsministerium.
Einmalige und außerordentliche Ausgaben.
Staatsministerium.
II. Finanzministerium.
III. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
IV.1Ministerium für Handel und Gewerbe.
V. Justizministerium.
VI. Ministerium des Innern.
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