I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 99. 295
VII. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
VIII. Kriegsministerium.
Allgemeine Bemerkungen.
Abschluß.
Die Schaaletats der einzelnen Ministerien werden nicht publizirt, haben also
keine formelle Gesetzeskraft, sind aber nicht nur zum Verständniß, sondern auch zur
Ausführung des Staatshaushaltsetats und deren Kontrolirung unentbehrlich. Denn in
dem Staatshaushaltsetat sind nur summarische Zahlen verzeichnet und wird wegen des
Details auf die Kapitel und Titel der Spezialetats verwiesin z. B.
Einnahme.
B. Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung.
Kapitel 24 Tit. 1—17 II. Allgemeine Finanzverwaltung 321562575 Mk.
Auf diese Kapitel und Titel der Spezialetats wird in anderen Gesetzen verwiesen.
So bestimmt z. B. das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staats-
zassalteetn für das Jahr vom 1. April 1893/94, vom 1. Mai 1894 (Ges.-Samml.
71) in § 1:
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Einnahmen
in dem Staatshaushaltsetat für das Jahr vom 1. April 1894/95 erforderlich und
unter Kapitel 24 Titel 17 der Einnahme in dem Etat der allgemeinen Finanzver-
waltung in Höhe von 56510000 Mark in Ansatz gehracht ist, ist eine Anleihe
durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
Für die Beamten dienen die Spezialetats jedenfalls bezüglich der Ausgaben, zur
unabweichlichen Norm. Jeder Ressortchef hat über die im Etat für sein Ressort be-
willigten Mittel zu verfügen. Ueber die Vertheilung derselben an die einzelnen Ver-
waltungsbezirke stellt er in Anlehnung an die Spezialetats unter Mitwirkung des Fi-
nanzministers vollständige sog. Kassenetats auf, welche den Provinzialbehörden bekannt
gemacht werden. Jede Zahlung an und aus einer Staatskasse mu auf ein bestimmtes
apitel und einen bestimmten Titel verrechnet bezw. angewiesen werden, was natürlich
nur an der Hand der Spezial= oder der Kassenetats möglich ist. Die Kontrole des ge-
sammten Staatshaushalts erfolgt durch die Oberrechnungskammer. Die Einrichtun
und Befugnisse derselben sind geregelt durch das Gesetz, betreffend die Einrichtung 1
die Befugnisse der Oberrechnungskammer, vom 27. März 1872. Darnach unterliegen
der Reoiston durch die Oberrechnungskammer alle diejenigen Rechnungen, durch welche
die Ausführung des festgestellten Staatshaushaltsetats und der sämmtlichen Etats und
sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, müssen die von der
Oberrechnungskammer aufzustellenden Bemerkungen sich auch auf die Abweichungen von
den von der Landesvertretung genehmigten Titeln der Spezialetats beziehen und gehören
zu den Etatsüberschreitungen auch die Abweichungen von diesen Titeln (siehe unten).
Die unmittelbare Erhebung, Terwahrung, Verausgabung und Verrechnung der
Staatsgelder wird umfaßt von dem Kassen= und Rechnungswesen. Dasselbe ist allgemein
eregelt durch die — allerdings nur noch in vereinzelten Bestimmungen gültige — In-
bruslion zur besseren Einrichtung des Kassen= und Rechnungswesens vom 27. Februar
1769 (Mylius Novum Corpus Constitutionum Tom IV. p. 5807) und das Kassen-
regulativ vom 17. März 1827 (v. Kamptz, Annalen der Preußischen inneren Staats-
verwaltung Bd. XII. S. 285). Für das einzelne Jahr sind die normativen Vorschriften
durch den Etat gegeben.
Das Kassenwesen ist streng centralisirt. Den Mittelpunkt bildet die General-
staatskasse. In diese fließen die Erträge aller Einnahmezweige, ohne Unterschied ihres
Ressorts und ihrer Bestimmung, und werden aus ihr dem Finanzminister zur Verfügung
estellt. Neben der Generalstaatskasse bestehen als centrale Kassen noch die General-
otterie-, die Generalmilitär= und die Staatsschuldentilgungskasse, letztere beiden jedoch
nur als Ausgabekassen, welche aus den Ueberschüssen dotirt werden. Unter der General-
staatskasse stehen die Provinzialkassen, theils für einzelne Einnahmezweige: Provinzial-
steuerkassen, Oberbergamtshauptkassen, Jostizhauptkossen; theils für sämmtliche Einnahme-
und Ausgabezweige: Regierungshauptkassen. Unter diesen stehen wieder die Spezial!
kassen für die einzelnen Verwaltungszweige und die Kreiskassen. Zu den Spezialkassen
gehören die Domänen-, Forst-, Hauptzoll- und Hauptsteuerkassen für die indirekten
Steuern und Kommunikationsabgaben mit den Nebenzoll- und Untersteuerkassen, die
Gerichtskassen, Bergamts-, Hüttenamts- und Salinenamtskassen, Eisenbahnkassen, die
Kassen der Truppentheile und der besonderen militärischen Spezialverwaltungen, der