I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 102. 103. 309
c) Geset wegen Aufhebung direkter Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Ges.-Samml.
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ist die bestehende Steuergesetzgebung einer Revision unterworfen worden. Vom 1. April
1895 an — siehe Anm. B zu Art. 100, oben S. 307 — werden als direkte Staats-
steuern nur die Einkommenstener, die Ergänzungssteuer, die Steuer vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen und die Eisenbahnabgabe erhoben werden. Bezüglich der Bevorzugungen
kommen nur die Einkommensteuer und die Ergänzungssteuer in Betracht. Von diesen
sind nach § 3 des Einkommensteuergesetzes und § 3 des Ergänzungssteuergesetzes frei:
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses;
2. die Mitglieder des vormaligen Hannover'schen Königshauses, des vormaligen Kur-
hessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses;
3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die
Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die ihnen zugewiesenen
Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Prsonen, so-
weit sie nicht Preußen sind;
4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach be-
sonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be-
freiung von der Steuer zukommt.
Die sub Nr. 3 und 4 genannten Personen sind aber nicht befreit von der Ein-
kommensteuer bezüglich des Einkommens aus den von der Preußischen Staatskasse ge-
ahlten Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, aus Preußischem Grundbesitz und aus
Preußischen Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.
Ebenso sind sie nicht befreit von der Ergänzungssteuer bezüglich ihres Preußischen Grund-
besitzes und ihres dem Betriebe der Land= oder Forstwirthschaft, einschließlich der Vieh-
zucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines
stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage- oder Betriebskapitals. Auch sind
die Steuerbefreiungen in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den betreffenden
Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
Die Grund= und Gebäudesteuer wird vom 1. April 1895 ab in die Gemeinde-
kassen fließen, also keine Staatssteuer mehr sein. Die bestehenden Befreiungen der
Mitglieder des Königl. Hauses und des Hohenzollern'schen Fürstenhauses, der Standes-
herren und der Mitglieder der 1866 entthronten Fürstenhäuser sind hierdurch nicht
alteriert, sondern lediglich aus Befreiungen von einer Staatssteuer zu Befreiungen von
einer Gemeindesteuer geworden. Die den Häuptern und Mitgliedern der Familien vor-
mals unmittelbarer Deutscher Reichsstände, sowie der gleichgestellten Familien noch zu-
stehenden Rechte auf Befreiung von ordentlichen Personalsteuern oder auf Bevorzugung
hinsichtlich derselben sind durch das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Befreiung von
ordentlichen Personalsteuern gegen Entschädigung, vom 18. Juli 1892 (Ges.-Samml.
S. 210) gegen Entschädigung aufgehoben. «
Artikel 102.
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf Grund
des Gesetzes erheben.
Nur auf Grund eines Gesetzes, nicht auf Grund einer Königlichen Verordnung
mit Gesetzeskraft (Anmerk. A. 5 zu Art. 63, oben S. 208). Die einzigen Staatsbeamten,
deren Einnahme aus Gebühren — Sporteln — besteht, sind z. Z. die Hypothekenbe-
wahrer im Gebiete des Rheinischen Rechts, die Notarien und die Gerichtsvollzieher.
Artikel 103.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf
Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von
Garantien zu Lasten des Staates.
A. Nach der ganz klaren Bestimmung des Art. 103 findet die Aufnahme von Anleihen für
die Staatskasse, sowie die Uebernahme von Garantien zu Lasten des Staates nur auf
Grund eines Gesetzes, des den Staatshaushaltsetat feststellenden Gesetzes oder eines be-