Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103. 
gesetzes ausgegeben werden auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen 
allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geld- 
summe eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Ausloosung oder durch eine 
andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuldver- 
schreibungen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (In- 
haberpapiere mit Prämie). 
Eine besondere Art der Staatsschulden bilden die in den gesetzlichen Hinter- 
legungsfällen in Gemäßheit der Bestimmungen der Hinterlegungsordnung vom 14. März 
1879 (Ges.-Samml. S. 249) bei den Hinterlegungsstellen — den Regierungshauptkassen, 
für Berlin der Ministerial-, Militär= und Baukommission der Haupt= und Residenzstadt 
Berlin, — hinterlegten Gelder. Diese gehen in das Eigenthum des Staates über, 
werden mit 2 ½"8 Prozent verzinst und nach Maßgabe der Bestände zu den durch Anleihen 
zu deckenden Ausgaben verwendet. » 
Von der eigentlichen Staatsschuld im technischen Sinne, der sog. fundirten Schuld, 
ist * unterscheiden die sog. schwebende Schuld, dette flottante, floating debt, Ver- 
waltungsschulden für das laufende Jahr, zur Deckung der vor Beginn der Einnahmen 
fälligen Ausgaben, entstanden durch Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen. Siehe 
Anm. C. zu Art. 99, oben S. 293. 
Die Erwägung, daß bei den Inhaberpapieren die Gefahr eines Diebstahles oder 
ufälligen Verlustes stets nahe liegt, und daß die Außerkurssetzung und Amortisirung 
agegen nur in umständlicher und kostspieliger Weise schützen, hat zu dem Institut des 
Staatsschuldbuches geführt. Die hierfür maßgebenden Bestimmungen sind: 
1. Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Ges.-Samml. S. 120, 
in Kraft getreten nach Verordnung vom 25. April 1884, Ges.-Samml. S. 269, 
am 1. Oktober 1884); 
2. Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs, vom 12. April 1886 
(Ges.-Samml. S. 124); 
3. Gesetz, betreffend eine Erweiterung des Staatsschuldbuchs, vom 8. Juni 1891 (Ges.= 
Samml. S. 105). 
Darnach können die Schuldverschreibungen sämmtlicher konsolidirter Anleihen in 
Buchschulden des Staates auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt 
werden. Diese Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung der Verschreibung durch Ein- 
tragung in das bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden geführte Staatsschuldbuch 
auf den Namen der in dem Antrage als Gläubiger bezeichneten Person. Mit der Ein- 
tragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten Schuldverschreibungen. 
Die eingetragene Forderung kann jeder Zeit gänzlich oder theilweise gelöscht werden; 
in diesem Falle werden dem Gläubiger neue Schuldverschreibungen zu gleichem Nenn- 
werthe ausgehändigt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nach Wunsch des Gläubigers 
durch eine öffentliche Kasse oder mittelst Uebersendung durch die Post. Gewisse Anträge 
beim Staatsschuldbuch bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung, deren 
Gebühr aber eine sehr mäßige ist (§ 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1883). 
. Die Verordnung wegen künftiger Behandlung des gesammten Staats- 
schuldenwesens vom 17. Januar 1820 (Ges.-Samml. S. 9) bestimmte: 
III. Für die sämmtlichen jetzt vorhandenen und in dem von Uns vollzogenen Etat 
angegebenen Staatsschulden und deren Sicherheit, insoweit letztere nicht schon durch 
Spezialhypotheken gewährt ist, garantiren wir hierdurch für Uns und Unsere Nach- 
folger in der Krone mit dem gesammten Vermögen und Eigenthum des Staats, 
insbesondere mit den sämmtlichen Domänen, Forsten und säkularisirten Gütern im 
ganzen Umfange der Monarchie .. . ... 
Diese Bestimmung, durch welche jede Staatsschuld zu einer sog. versicherten — 
dette hypothéquée — gemacht wurde, ist niemals aufgehoben worden, aber dadurch 
egenstandslos geworden, daß für jede Staatsschuld jetzt das ganze Staatsvermögen, 
wee die ganze Steuerkraft der Unterthanen haftet, sie somit aus dem ganzen Lande 
ruht, und daß für den Gläubiger jene Generalhypothek privatrechtlich unwirksam ist, 
weil er die Domänen 2c. nicht zur gerichtlichen Suhastation bringen kann. 
Beim Erlaß der Verordnung vom 17. Jannar 1820 betrug die Staatsschuld: 
1. allgemeine Staatsschuhen 180091 720 Thlr. 19 Sgr. 1 Pf. 
2. provinzielle Staatsschulderr. 235914964 „ 7 „ —„ 
3. unverzinsliche Schuiddmd. 11242347 „ — „ 
zusammen 717249031 Thlr. 26 Sgr. 1 Pf. 
dagegen am 31. März 1893 insgesammt 6239839529 Mark 93 Pf. 
 
	        
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