Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

316 
I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103. 
den Kosten verwendet, verbleibt daher, ohne in die Generalstaatskasse abgeführt zu wer- 
den, demjenigen Ressort, welchem der veräußerte Gegenstand angehört hat. Das Ressort 
muß sich aber den Erlös, welcher materiell nur ein durchlaufender Posten ist, formell 
als Einnahme verrechnen lassen, und dem Landtage steht ein unmittelbarer Einfluß 
auf jene Veräußerung jedenfalls dann zu, wenn eine mit der Veräußerung verbundene 
Neuanschaffung die Bewilligung einer den Erlös übersteigenden Summe erfordert. 
Die Differenz beschränkt sich also auf dasjenige Vermögen des Staates, welches 
als Einnahmequelle dient, welches ebenso wie die Steuern, Abgaben und nutzbaren 
Rechte staatliche Finanzquelle ist: Domänen und Forsten, Berg-, Hütten- und Salzwerke, 
Handels-- und Fabriketablissements, Eisenbahnanlagen. Hierbei ist nach den Gegen- 
ständen zu unterscheiden. 
Durch das Edikt von der Inalienabilität deren alten und neuen Domänengüter 
vom 13. August 1713 (v. Schulze Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürsten- 
häuser, Bd. III. S. 737, Separatabdruck S. 203) hatte Friedrich Wilhelm I. aus Anlaß 
der kurz vorher versuchten Erbverpachtungen die Alienationen aller der Krone inkorporirten 
Domanialgüter auf ewige Zeiten bei Strafe der Nichtigkeit verboten. Unter Zuziehung 
aller damals lebenden, von Friedrich Wilhelm I. abstammenden Prinzen und der Stände 
der Provinzen hob Friedrich Wilhelm III. durch das am 6. November 1809 publizirte 
Edikt und Hausgesetz über die Veräußerlichkeit der Königlichen Domänen 
vom 17. Dezember 1808 (Ges.-Samml. 1806/10 S. 604) dies Verbot auf und ver- 
ordnete zugleich Folgendes: 
82. 
Was die Domänen Unseres Staates betrifft, deren Ertrag zu den öffentlichen 
Ausgaben bestimmt ist; so können jederzeit nur die Bedürfnisse des Staats und die 
Anwendung einer verständigen Staatswirthschaft darüber entscheiden, ob ihre Ver- 
äußerung, es sei mittels Verkaufs an Privateigenthümer, oder Erbverpachtung, oder 
mittels eines anderen Titels, für das gemeinsame Wohl und für Unser und Unsers 
Königlichen Hauses Interesse, nothwendig oder vortheilhaft sei. 
§ 3. 
Indem Wir daher die Vorschriften Unsers Landrechts Th. II. Tit. 14 88 16 u. 
ff., nach welchem Domanialgüter nur insoweit an einen Privatbesitzer giltig ge- 
langen können, als der Staat auf andere Art schadlos gehalten wird, hierdurch 
deklariren, setzen Wir fest: 
a) daß eine Verschenkung der Domänen nicht stattfinden, vielmehr zu jeder Zeit, 
sowohl von dem Geschenkgeber selbst, als von seinem Nachfolger widerrufen 
werden könne; 
b) daß der jedesmalige Souverän befugt sei, die zu den Domänen gehörenden 
Bauerngüter, Mühlen, Krüge und andere einzelne Pertinenzien gegen Entgelt, 
es sei mittels Uebertragung des vollen Eigenthums oder Erbverpachtung oder 
zinspflichtiger Verleihung zum erblichen Besitz, oder mittels eines anderen 
nicht unentgeltlichen Titels, zu veräußern, sobald er solches den Grundsätzen 
einer staatswirthschaftlichen Verwaltung gemäß findet; auch erstreckt sich diese 
Befugniß auf die Uebertragung des vollen Eigenthums an bäuerlichen Be- 
sitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes, wie solche in Ostpreußen, Litthauen 
und Westpreußen durch die Verordnung vom 27. Juli 1808 geschehen ist, und 
in den übrigen Provinzen noch geschehen soll; 
c) daß dem Souverän auch in Absicht der übrigen Domanialgrundstücke, Gefälle 
und Rechte die Veräußerung gegen Entgelt, jedoch nur mittels Erbverpachtung, 
die Veräußerung des vollständigen Eigenthums aber, sowie die Verpfändung 
und Belastung aller Art mit hypothekarischen und andern dinglichen Ver- 
bindlichkeiten nur in dem Falle gestattet sein soll, wenn das wahre Bedürfniß 
des Staats eintritt, und mit dem Kaufgelde oder dem erliehenen Kapital 
Schulden des Staats bezahlt werden müssen, die in der Erhaltung desselben ent- 
standen sind; als solche erklären Wir zugleich alle jetzt schon vorhandenen 
Schulden und diejenigen, die zur Bezahlung der an Frankreich abzutragenden 
Kriegskontribution verwendet werden. 
84. 
Der Erwerber eines solchen nach § 3 Lit. d. c veräußerten Domanial- 
grundstücks oder eines dinglichen Rechts soll gegen jeden fiskalischen Anspruch, der 
auf Vernichtung des über die Veräußerung und Verpfändung abgeschlossenen Kon-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.