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I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 103.
den Kosten verwendet, verbleibt daher, ohne in die Generalstaatskasse abgeführt zu wer-
den, demjenigen Ressort, welchem der veräußerte Gegenstand angehört hat. Das Ressort
muß sich aber den Erlös, welcher materiell nur ein durchlaufender Posten ist, formell
als Einnahme verrechnen lassen, und dem Landtage steht ein unmittelbarer Einfluß
auf jene Veräußerung jedenfalls dann zu, wenn eine mit der Veräußerung verbundene
Neuanschaffung die Bewilligung einer den Erlös übersteigenden Summe erfordert.
Die Differenz beschränkt sich also auf dasjenige Vermögen des Staates, welches
als Einnahmequelle dient, welches ebenso wie die Steuern, Abgaben und nutzbaren
Rechte staatliche Finanzquelle ist: Domänen und Forsten, Berg-, Hütten- und Salzwerke,
Handels-- und Fabriketablissements, Eisenbahnanlagen. Hierbei ist nach den Gegen-
ständen zu unterscheiden.
Durch das Edikt von der Inalienabilität deren alten und neuen Domänengüter
vom 13. August 1713 (v. Schulze Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürsten-
häuser, Bd. III. S. 737, Separatabdruck S. 203) hatte Friedrich Wilhelm I. aus Anlaß
der kurz vorher versuchten Erbverpachtungen die Alienationen aller der Krone inkorporirten
Domanialgüter auf ewige Zeiten bei Strafe der Nichtigkeit verboten. Unter Zuziehung
aller damals lebenden, von Friedrich Wilhelm I. abstammenden Prinzen und der Stände
der Provinzen hob Friedrich Wilhelm III. durch das am 6. November 1809 publizirte
Edikt und Hausgesetz über die Veräußerlichkeit der Königlichen Domänen
vom 17. Dezember 1808 (Ges.-Samml. 1806/10 S. 604) dies Verbot auf und ver-
ordnete zugleich Folgendes:
82.
Was die Domänen Unseres Staates betrifft, deren Ertrag zu den öffentlichen
Ausgaben bestimmt ist; so können jederzeit nur die Bedürfnisse des Staats und die
Anwendung einer verständigen Staatswirthschaft darüber entscheiden, ob ihre Ver-
äußerung, es sei mittels Verkaufs an Privateigenthümer, oder Erbverpachtung, oder
mittels eines anderen Titels, für das gemeinsame Wohl und für Unser und Unsers
Königlichen Hauses Interesse, nothwendig oder vortheilhaft sei.
§ 3.
Indem Wir daher die Vorschriften Unsers Landrechts Th. II. Tit. 14 88 16 u.
ff., nach welchem Domanialgüter nur insoweit an einen Privatbesitzer giltig ge-
langen können, als der Staat auf andere Art schadlos gehalten wird, hierdurch
deklariren, setzen Wir fest:
a) daß eine Verschenkung der Domänen nicht stattfinden, vielmehr zu jeder Zeit,
sowohl von dem Geschenkgeber selbst, als von seinem Nachfolger widerrufen
werden könne;
b) daß der jedesmalige Souverän befugt sei, die zu den Domänen gehörenden
Bauerngüter, Mühlen, Krüge und andere einzelne Pertinenzien gegen Entgelt,
es sei mittels Uebertragung des vollen Eigenthums oder Erbverpachtung oder
zinspflichtiger Verleihung zum erblichen Besitz, oder mittels eines anderen
nicht unentgeltlichen Titels, zu veräußern, sobald er solches den Grundsätzen
einer staatswirthschaftlichen Verwaltung gemäß findet; auch erstreckt sich diese
Befugniß auf die Uebertragung des vollen Eigenthums an bäuerlichen Be-
sitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes, wie solche in Ostpreußen, Litthauen
und Westpreußen durch die Verordnung vom 27. Juli 1808 geschehen ist, und
in den übrigen Provinzen noch geschehen soll;
c) daß dem Souverän auch in Absicht der übrigen Domanialgrundstücke, Gefälle
und Rechte die Veräußerung gegen Entgelt, jedoch nur mittels Erbverpachtung,
die Veräußerung des vollständigen Eigenthums aber, sowie die Verpfändung
und Belastung aller Art mit hypothekarischen und andern dinglichen Ver-
bindlichkeiten nur in dem Falle gestattet sein soll, wenn das wahre Bedürfniß
des Staats eintritt, und mit dem Kaufgelde oder dem erliehenen Kapital
Schulden des Staats bezahlt werden müssen, die in der Erhaltung desselben ent-
standen sind; als solche erklären Wir zugleich alle jetzt schon vorhandenen
Schulden und diejenigen, die zur Bezahlung der an Frankreich abzutragenden
Kriegskontribution verwendet werden.
84.
Der Erwerber eines solchen nach § 3 Lit. d. c veräußerten Domanial-
grundstücks oder eines dinglichen Rechts soll gegen jeden fiskalischen Anspruch, der
auf Vernichtung des über die Veräußerung und Verpfändung abgeschlossenen Kon-