Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

I. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Art. 106. 331 
Gesetz, die Einführung und Publikation der Preußischen Gesetze in den neu erworbenen 
Jadegebieten betreffend, vom 14. Mai 1855 (Ges-Samml. S. 306), 
Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche 
durch das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz-Samml. S. 555) der Preußischen 
Monarchie einverleibt worden sind, vom 1. Dezember 1866 (Ges.-Samml. S. 743), 
Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Landestheilen, welche 
durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 Gesetz-Samml. S. B75, 876) der Preußischen 
Monarchie einverleibt worden sind, vom 29. Januar 1867 (Ges.-Samml. S. 139) 
auf die Hohenhollernschen Lande, das Jadegebiet und die durch die Ereignisse des Jahres 
1866 hinzugekommenen Landestheile ausgedehnt, und dabei als Anfang der Gesetzeskraft 
für Hohenzollern und Jade der vierzehnte, für die übrigen Gebiete der zwölfte Tag 
festgesetzt. Nach § 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1855 „sollen bis auf Weiteres auch die 
für Unsere übrigen Landestheile künftig zu erlassenden Gesetze und Verordnungen für die 
Jadegebiete nur dann gesetzliche Kraft haben, wenn dieselben entweder ausdrücklich für 
diese Gebiete miterlassen, oder durch eine besondere Verordnung in Gemäßheit des §8 1 
eingeführt worden sind.“ Durch das Gesetz, betreffend den Rechtszustand des Jade- 
gebietes, vom 23. März 1873 (Ges.-Samml. S. 107) ist das Jadegebiet vom 1. April 
1873 ab der Provinz Hannover einverleibt worden. Nach § 2 des Gesetzes sind von 
dem bezeichneten Zeitpunkte an die in dem Fürstenthum Ostfriesland und dem Harlinger- 
land geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, also auch die Ver- 
ordnung vom 1. Dezember 1866 im Jadegebiete in Kraft getreten, so daß seitdem auch 
hier der zwölfte Tag der Anfang der Gesetzeskraft war. Sodann aber sind durch die 
nachfolgende Gesetzgebung zwei wichtige Abänderungen getroffen. 
Das Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Er- 
lasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Ges.-Samml. S. 357) ver- 
fügt nämlich: 
§ 1. 
Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestätigten oder genehmigten 
Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet durch das Gesetzes- 
blatt, mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn sie betreffen: 
. die Verleihung des Expropriationsrechts; 
die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee= und Wegebau= und 
Unterhaltungsmaterialien; 
die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee= und Wegegeld; 
die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Meliorationen 
durch Entwässerung und Bewässerung; 
die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen, so- 
wie die Statuten der Uebernehmer; 
die Reglements für die öffentlichen und Privatfeuersozietäten; 
di Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kredit- 
institute; 
. die Einrichtung des Landarmen- und Korrigendenwesens; 
. die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber. 
Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Ab- 
änderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die 
Gesetzsammlung bekannt gemacht worden sind. 
§ 2. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in welchen 
in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 5 das betreffende Unternehmen ausgeführt werden 
soll oder ausgeführt worden ist, der Eisenbahnunternehmer (§ 1 Nr. 5) und der 
Ausgeber der Papiere (§ 1 Nr. 9) ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche 
die Feuersozietät (§ 1 Nr. 6), der Kreditverein oder das Kreditinstitut (§ 1 Nr. 7) 
bestimmt und das Landarmen= oder Korrigendenwesen (§ 1 Nr. 8) eingerichtet 
worden ist. 
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83. 
Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Unternehmer, die Sozietät, der 
Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere. 
84. 
Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse der Zeitpunkt 
bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Wirk-
	        
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