Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

354 II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 85. 6. 
wirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß er- 
folgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 
Also durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, nicht 
durch Adoption und nicht gerh bloße Anerkennung der Vaterschaft. Das Gesetz hat 
aber nicht bloß die Legitimation durch nachfolgende Ehe, per subsequens matrimonium, 
im Auge, sondern jede gesetzlich gültige Legitimation ist geeignet, die Staatsangehörigkeit 
des Vaters auf das uneheliche Kind zu übertragen. Die Frage, ob eine Legitimation 
mit rechtlicher Wirkung erfolgt sei, ist nach den Landesgesetzen und zwar nach den Ge- 
setzen desjenigen Ortes zu beurtheilen, an welchem der Vater zur Zeit der Legitimation 
seinen Wohnsitz hat. 
Das Gemeine Recht kennt die Legitimation per subsequens matrimonium, durch 
landesherrliches Reskript (per rescriptum principis) und durch Testamentserklärung vor 
Gericht (per testamentum), das Allgemeine Landrecht nur die beiden ersteren, das 
Rheinische Recht nur die erste. In der Provinz Schleswig-Holstein, den Kreis Herzog- 
thum Lauenburg ausgenommen, werden, außer beim Bauernstande, Konkubinenkinder 
durch nachfolgende Ehe nicht legitimirt, und existirt in dem Gebiete des Jütschen Lov 
die Echtigung zu Dinge, indem der Vater das an Gerichtsstelle geführte Kind für das 
seinige erkennt. 
5. 
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die 
Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
Die Ehe muß eine civilrechtlich gültige sein. Durch die Nichtigkeitserklärung der 
Ehe wird auch die durch die Verheirathung erworbene Staatsangehörigkeit vernichtet, 
nach Gemeinem Recht und Allgemeinem Landrechte nur für die Zukunft, nach Rheinischem 
Schte lauch rückwärts. Die Scheidung der Ehe ist ohne Einfluß auf das staatsbürgerliche 
erhältniß. 
Auf die Kinder aus einer früheren Ehe der Frau erstreckt sich die Wirkung der 
Verehelichung nicht. Wegen der unehelichen Kinder siehe Anmerk. D. zu § 3. 
Eine Ausländerin, welche sich mit einem, in einer nicht Preußischen, Deutschen 
Bundesfestung garnisonirenden Preußischen Soldaten verheirathet, wird hierdurch Pren- 
Eesche Stantsangehorige (Obertribunal 18. Januar 1861, Striethorst Archiv Bd. 41 
11). 
86. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§ 2 Nr. 4 und 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte 
Urkunde. 
A. Das Gesetz unterscheidet, je nachdem der Aufzunehmende Deutscher oder Ausländer ist. 
Im ersten Falle findet eine Aufnahme, im zweiten eine Naturalisation statt. 
B. Die durch dieses Gesetz der höheren Verwaltungsbehörde beigelegten Befugnisse 
werden durch die Regierungspräsidenten bezw. in Berlin durch den Polizeipräsidenten 
ausgeübt (Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichts- 
behörden vom 1. August 1883 § 155, Ges.-Samml. S. 237; Verordnung zur Aus- 
Peheroe des § 35 des Gesetzes über die Organisation der Allgemeinen Landesverwaltung 
vom 26. Juli 1880, vom 26. Januar 1881, Ges.-Samml. S. 14). Ueber die Form 
der Aufnahme-, Naturalisations= und Entlassungsurkunden ist ergangen das Cirkular- 
reskript des Ministers des Innern vom 5. Juni 1871 (Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 161). 
Gegen den ablehnenden Bescheid des Regierungs= oder Polizeipräsidenten ist die 
Beschwerde bei dem Minister des Innern gegeben. Gegen den Präsidialbescheid, durch 
welchen Angehörigen eines anderen Deutschen Bundesstaats oder einem früheren Reichs- 
angehörigen die Ertheilung der Aufnahmeurkunde oder einem Preußischen Staats- 
angehörigen die Ertheilung der Entlassungsurkunde in Friedenszeiten versagt worden 
ist (88 7, 15, 17 und 21 Abs. 5), findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
berverwaltungsgerichte statt (8 155 cit.).
	        
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