Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. § 9. 
math über die Dispositionsfähigkeit, wie über die hierauf bezüglichen Gesetze Nach- 
weis überhaupt nicht zu erlangen ist (siehe Erklärung des Präsidenten des Bun- 
deskanzleramtes in Nordd. Reichstag 1870 Stenogr. Berichte Bd. II. S. 1077). 
2. Nach einem Reskript des Ministers des Junern vom 20. Juli 1843 (Verwaltungs- 
Minist.-Bl. S. 219) genügt zum Nachweis der Unbescholtenheit ausländischer Hand- 
werksgesellen der Besitz der Wanderbücher oder Wanderpässe nicht, insofern darin 
die Unbescholtenheit des die Aufnahme suchenden Handwerksgesellen nicht bezeugt 
ist, oder aus denselben nicht mit Sicherheit auf die bisherige moralische Führung 
geschlossen werden kann. 
3. Naturalisation und ein bestimmter Niederlassungsort hängen wesentlich und untrenn- 
bar zusammen; ein Ausländer kann also ohne Hinweisung auf einen bestimmten 
Wohnort nicht naturalisirt werden (Obertribunal 26. Oktober 1860, Entscheidungen 
Bd. 45 S. 3870. 
Die Gemeinde, beziehungsweise der Armenverband sind vor Ertheilung der Natura- 
lisationsurkunde in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 3 und 4 zu hören, haben aber 
kein Veto, ihre Erklärung unterliegt also der selbstständigen Prüfung der höheren Verwaltungs- 
behörde. Und zwar ist die Erklärung abzugeben durch den Gemeindevorstand, also in den 
Städten von dem Magistrat; beiländlichen Gemeinden von der Gemeindevertretung; beiselbst- 
ständigen Gutsbezirken von der Gutsherrschaft; bei Domänenvorwerken, Erbpachtsgrund- 
stücken und einzelnen zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Etablissements von der 
event. zur Armenpflege für den Eingewanderten verpflichteten Person; rücksichtlich der 
einzelnen Besitzungen, welche weder zu einer Gemeinde gehören, noch auf Trennstücken 
von Domänen oder Rittergütern angelegt sind, von der Polizeibehörde; bei Domänen 
und Trennstücken derselben von dem Pächter oder dem verwaltenden Beamten und der 
Regierungsabtheilung für die Verwaltung der Domänen (Kabinetsordre vom 15. Juni 
1844, Reskript des Ministers des Innern vom 10. Juli 1844 und 16. August 1844, 
Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 220, 221, 238). 
Die Verordnung, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen und verschiedene 
Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung vom 9. Februar 1849 (Ges.-Samml. 
S. 93) verordnet in § 67, daß die Naturalisation ausländischer Gewerbetreibender 
nur aus besonderen Gründen zu ertheilen ist, und über diese Gründe vor der Ertheilung 
nicht bloß die Gemeinde des Ortes, sondern auch die betheiligte Innung und der Ge- 
werberath zu hören sind. Diese Vorschrift ist durch § 1 des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867 gegenüber den Reichsangehörigen beseitigt, gilt 
aber noch — in ihrem ursprünglichen Geltungsgebiete, dem damaligen Umfange der 
Monarchie — in Betreff der Naturalisation von Nichtreichsangehörigen. 
Der Nachweis, daß der zu Naturalisirende aus seinem bisherigen Staatsverbande ent- 
lassen worden sei, ist reichsgesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber, wie sub A. bereits 
crörtert, landesrechtlich oder durch Staatsverträge für nothwendig erklärt werden. 
Wie die Aufnahme, darf, abgesehen von dem Falle des § 9, auch die Naturalisations. 
urkunde nur auf Antrag verliehen werden, Aum. A. 1 zu § 7, oben S. 355. 
Zu Abs. 1 siehe den letzten Abs. der Anm. zum Eingange, oben S. 350. 
§ 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Zentral= oder höheren 
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte 
Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
dienst oder in den Kirchen-, Schul= und Kommunaldienst aufgenom- 
menen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates ver- 
tritt die Stelle der Naturalisationsurkunde, bezw. Aufnahmeurkunde, 
sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung aus- 
gedrückt wird. 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so 
erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes- 
staate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
	        
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