II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. § 15. 363
15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher
nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörig-
keit erworben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1. Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten
siebenzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-
jahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreisersatzkommission
darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß
in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehen-
den Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2. Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte
gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten,
bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3. den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, so-
wie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen
und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum
aktiven Dienste einberufen worden sind.
A. Die Vorschrift des § 15 und somit auch des Abs. 1 ist, wie § 17 ergiebt, dergestalt obligatorisch,
daß anderweitige Verweigerungsgründe landesgesetzlich nicht aufgestellt werden dürfen. Wird
der Nachweis erbracht, so erfolgt die Ertheilung der Entlassungsurkunde kostenfrei; wogegen
in Ermangelung des Nachweises, falls die Entlassung überhaupt gewährt wird, ein
Betrag bis zu drei Mark erhoben werden darf (unten § 24). Daß die andere Staats-
angehörigkcit erst zum Zwecke der Entlassung erworben sei, ist nicht erforderlich; es ge-
nügt, # der Entlassende sic überhaupt besitzt, einerlei seit wann.
B. Abs. 2 enthält diejenigen Kategorien von Personen, welchen in Ermangelung des in
Abs. 1 bezeichneten Nachweises die Entlassung nur unter gewissen Voraussetzungen er-
theilt, bezw. unter gewissen Voraussetzungen nicht ertheilt werden darf. Für die nicht
zu diesen Kategorien gehörigen Personen hat der Mangel des Nachweises lediglich den
Wegfall der Unentgeltlichkeit der Entlassungsurkunde zur Folge.
Die Entlassung ist nämlich beschränkt in folgender Weise:
1. Beamte, d. h. alle im öffentlichen Dienste dauernd angestellten Personen, müssen zu-
vor aus dem Dienste entlassen sein. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um
Reichs= oder Staatsdienst, und in letzterem Falle, ob es sich um unmittelbaren
Staatsdienst oder um Kommnnaldienst handelt. Hierher gehören auch diejenigen
Beamten von Heer und Marine, welche nicht zu der zweiten Kategorie gehören.
2. Die zweite Kategorie wird charakterisirt durch die Verbindung mit dem Waffendienst.
Das Gesetz nennt drei Unterabtheilungen, zu denen durch die spätere Reichsgesetz-
gebung noch eine vierte getreten ist.
a) Wehrpflichtige, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis
zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befinden, haben ein Zeug-
niß darüber beizubringen, daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht
nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte
u entziehen. Diese Bestimmung findet, sofern Familienväter für sich und ihre
Familen die Entlassung nachsuchen, auf Söhne, welche das siebenzehnte Lebens-
jahr vollendet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familien-
vätern die Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen die Genehmigun
solange zu versagen ist, als das Zeugniß nicht beigebracht ist. Das Jeuniß
wird jetzt ertheilt von der Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes, § 30
Nr. Za des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 44r
Dieses Zeugniß, welches hinsichtlich seines sachlichen Inhalts einer Nach-