Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 8 15. 
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prüfung im Verwaltungsstreitverfahren nicht unterliegt, kann bis zur Aus- 
händigung der Entlassungsurkunde wieder zurückgezogen werden. Das von der 
Ersatzkommission zu beobachtende Verfahren wird geregelt in § 27 der 
Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich 1889 S. 1). Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem 
Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne 
Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militär- 
pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, werden nach 
Strafgesetzb. 8 110 Nr. 1 mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu drei- 
sausem Mark oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre 
estraft. 
Unter Wehrpflichtigen sind hier nur solche zu verstehen, über deren Wehr- 
pflicht noch keine Entscheidung getroffen ist. Natürlich ist derjenige nicht 
aesissbchn, welcher durch die Oberersatzkommission für völlig unbrauchbar 
erklärt ist. 
Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, und 
Offiziere des Beurlaubtenstandes (d. h. der Reserve oder Land= bezw. Seewehr) 
müssen zuvor aus dem Dienst entlassen sein. Nach §§ 60 Nr. 1 des Reichs- 
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 darf außerdem den Offizieren und im Offizier- 
range stehenden Aerzten des Beurlaubtenstandes, falls sic nicht nachweisen, 
daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben, 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militär- 
behörde ertheilt werden; diese aber setzt wiederum Entlassung aus dem Dienste 
(Verabschiedung) Seitens des Kontingentsherrn voraus (Deutsche Wehrordnung 
vom 22. November 1888 § 111 Nr. 7, Königlich Preußische Hcerordnung 
vom 22. November 1888 § 51 Nr. 8). Dies ist später abgeändert worden; 
siehe den Schluß dieser Anmerkung. Militärpersonen des stehenden Heeres 
oder der Flotte, welche ohne Erlaubniß auswandern, machen sich der Fahnen- 
flucht (Desertion) schuldig und werden bestraft gemäß §§ 69ff. des Militär- 
strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 171). Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes, 
welche ohne Erlaubniß auswandern, trifft nach Strafgesetzb’ § 140 Nr. 2 
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder Haft oder Gefängniß bis zu sechs 
Monaten. Nach § 60 Nr. 1, 3, § 56 des Reichsmilitärgesetzes dürfen eben- 
falls die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, 
die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition 
der Ersatzbehörden entlassenen und die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur 
Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften, falls sie nicht nach- 
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er- 
worben haben, nur mit Genehmigung der Militärbehörde aus der Staatsan- 
gehörigkeit entlassen werden. Auch sind sie den Bestimmungen des Militär- 
strafgesetzbuches über Fahnenflucht in gleicher Weise unterworfen, wie die Per- 
sonen des aktiven Soldatenstandes. Diese letztere Bestimmung findet auf die 
nach zweijähriger aktiver Dienstleistung entlassenen Mannschaften keine An- 
wendung (Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des Deutschen Heeres, 
vom 3. August 1893, 8 2 Abs. 2, Reichs-Gesetzbl. S. 233). 
J) Die zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie die zur Re- 
serve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten 
Personen dürfen in Ermangelung des in Abs. 1 bezeichneten Nachweises aus 
der Staatsangehörigkeit nicht entlassen werden, nachdem sie zum aktiven Dienste 
einberufen sind. Die Einberufung ist als erfolgt anzusehen, nachdem die 
Einberufungsordre ausgehändigt, oder nachdem eine öffentliche Aufforderung 
zur Gestellung ergangen ist. Die unerlaubte Auswanderung wird im Frieden 
als Ungehorsam, nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach ange- 
ordneter Mobilmachung als Fahnenflucht bestraft (Militärstrafgesetzbuch für 
das Deutsche Reich §§ 113, 68, 69). 
Nach Art. III. § 3 Nr. 8 des Gesetzes, betreffend Ergänzungen und Aen- 
derungen des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874, vom 6. Mai 1880 
(Reichs-Gesetzbl. S. 103) unterstehen übungepflichtige Ersatzreservisten in Bezug 
auf Auswanderungserlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Be- 
folgung des Einberufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres
	        
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