II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. § 20. 21. 367
§ 20.
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer
Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres
Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für
das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung
zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
A. Der § 20 behandelt den sogenannten Kriegslandesverrath. Das Revokatorium bezieht
sich der Natur der Sache nach nur auf Männer, näher gesprochen Wehrpflichtige, welche
ohnehin nach §§ 58, 59, 69 Nr. 4 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 bei ein-
getretener allgemeiner Mobilmachung sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben
haben. sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt sind. Es darf nur von dem
aiser und nur für das ganze Reich, also für die Angehörigen aller Bundesstaaten er-
lassen werden. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die An-
gehörigen nur, wenn dies von dem Gesetze ausdrücklich bestimmt ist: 8§ 11, 19, 21
Abs. 2. Der in § 20 angeordnete Verlust der Staatsangehörigkeit trifft also nicht die
Ehefrau und die Kinder, wogegen die nach dem Indigenatsverlust geborenen Kinder
natürlich Ausländer sind. Hat der Ungehorsame mehrere inländische Staatsangehörig-
keiten, so bewirkt der Beschluß der Centralbehörde nur den Verlust der Angehörigkeit
zu dem Bundesstaate, welchem die Centralbehörde selbst angehört (siehe Anmerk. G.
Nr. 2 zu § 13, oben S. 361).
§ 21.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn
Jahre lang unnnterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch
ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem
Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der
Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines
befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet.
Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines
Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die
Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er-
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt
stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne,
beziehungsweise Vater befinden.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem-
selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats-
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert
werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines
Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörig-
keit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren