II. Ges. über 2c. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870. 8 21. 369
nehmen will, vor der sofortigen Aushebung nur dadurch geschützt, daß er eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt oder das einunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, in
welchen beiden Fällen er aber, als Ausländer, jeder Zeit ohne Weiteres ausgewiesen
werden kann.
Als Ausland im Sinne des § 21 gilt jedes nicht zum Deutschen Reiche gehörige
Gebiet. Jedoch bestimmt das Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, be-
treffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete, vom-
17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75), vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 71) in 86
— — — — — — — — — des Gesetzes über die Erwerbung und den
Berlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl.
« Im Sinne des § 21 des bezeichneten Gesetzes — — — — — gelten die
Schutzgebiete als Inland.
Durch die Bestimmung des Abs. 2 ist übrigens nur ein bereits früher ent-
standener Rechtsgrundsatz ausgesprochen, nicht aber neues Recht geschaffen (Oberver-
waltungsgericht 9. Oktober 1889, Entscheidungen Bd. 18 S. 397).
B. Ungeachtet des Austrittes aus dem Reichsgebiete beginnt die zehnjährige Frist nicht zu
laufen, wenn und solange der Ausgetretene den Willen bekundet, die Staatsangehörigk eit
festzuhalten. Dies kann auf doppelte Weise geschehen. Nämlich:
1. Durch Extrahirung eines Passes oder sonstigen Reisepapieres oder eines Heimaths-
scheines. Erst von dem Zeitpunkte des Ablaufes dieser Papiere an wird die zehn-
jährige Frist gerechnet Der Austretende muß sich bereits beim Austritt in dem
Besitz des Papieres befinden, widrigenfalls die Frist sofort zu laufen beginnt, ohne,
Mangels einer entsprechenden Bestimmung des Gesetzes, durch einen nachträglichen
Erwerb unterbrochen zu werden.
Für die Ertheilung der Pässe und Reisepapiere ist maßgebend das Gesetz
über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes
S. 33). In Bezug auf die Dauer der Gültigkeit der Pässe, auf die Bestimmung
der Fristen, für welche dieselben ausgestellt werden, und auf die Zulässigkeit der
Prolongationen sind die bis dahin ergangenen Preußischen Vorschriften geltend ge-
blieben. Die längste Zeitfrist, für welche die Pässe auszustellen sind, darf hiernach
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen (Reskript des Ministers des Innern
vom 27. März 1868, Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 127).
Die Ertheilung von Heimathsscheinen gründet sich für Preußen ursprünglich
auf die Kabinetsordre, betreffend die Ertheilung von Heimathsscheinen, vom 20. Mai
1838 (v. Kamptz, Annalen Bd. 22 S. 21). Durch Bundesrathsbeschluß vom
20. Januar 1881 ist für alle Bundesstaaten ein einheitliches Formular vorge-
schrieben und die Dauer ihrer Gültigkeit auf ein Maximum von fünf Jahren be-
schränkt (Reskript des Ministers des Innern vom 17. März 1881, Verwaltungs-
Minist.-Bl. S. 86). Nach einem weiteren Beschlusse vom 3. März 1883 sind die
Heimathsscheine zur Benutzung im Auslande bestimmt, während zur Benutzung
innerhalb des Reichsgebiets Staatsangehörigkeitsausweise auszustellen sind (Reskript
des Ministers des Innern vom 15. Mai 1884, Verwaltungs-Minist.-Bl. S. 105).
Bei der Entlassung Preußischer im Auslande verweilender und dort zu na-
turalisirender Unterthanen soll die entlassende Behörde nach einem Cirkularreskript
des Ministers des Innern vom 17. Dezember 1852 (Verwaltungs-Minist.-Bl.
S. 317) Sorge tragen, daß die ertheilten Heimathsscheine zurückgezogen werden.
2. Durch Eintragung in die Matrikel eines Reichskonsulats. Der § 12 des Ge-
setzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die
Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonuln, vom 8. November 1867
(Bundes-Gesetzbl. d. Nordd. Bundes S. 137) bestimmt nämlich:
Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden
und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel
zu führen.
Solange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt
ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust
lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde.
Schwary, Prenußische Verfassungsurkunde. 21