Einleitung. 8 1. 19
unerwartet, von keinem Minister kontrasignirt, das Königliche Patent, die
ständischen Einrichtungen betreffend, vom 3. Februar 1847 (Ges.=
Samml. S. 33), welches, wie folgt, lautete:
Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung
der ständischen Verhältnisse Unseres Landes stets Unsere besondere Sorg-
falt zugewendet.
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben
des von Gott Uns verliehenen Königlichen Berufs, in welchem Uns das
zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der
Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone
Unsern Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch
den getreuen Ständen Unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu ver-
leihen, welche, im Einklang mit jenen Rechten und den eigenthümlichen
Verhältnissen Unserer Monarchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft
zu sichern, geeignet ist.
Im Hinblick hierauf haben Wir, zunächst fortbauend auf den von
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen,
namentlich auf der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17.
Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzial-
stände vom 5. Juni 1823, beschlossen, was folgt:
1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die
Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern er-
fordern möchten, werden Wir die Provinzialstände der Monarchie zu
einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für erstere
die durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene
ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu letzterer Uns
ihrer Zustimmung zu versichern.
2) Den Vereinigten ständischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch
zusammenberufen.
3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Vereinigten
ständischen Ausschusse übertragen Wir:
a) in Beziehung auf den ständischen Beirath bei der Gesetzgebung
diejenige Mitwirkung, welche den Provinzialständen durch das
Gesetz vom 5. Juni 1823 (§ III Nr. 2), so lange keine allge-
meinen ständischen Versammlungen stattfinden, beigelegt war;
b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 vorgesehene ständische
Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden,
insoweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staats-
schuldenwesen übertragen wird;
Jc) das Petitionsrecht über innere, nicht bloß provinzielle Ange-
legenheiten.
Alles dies nach näherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage:
über die Bildung des Vereinigten Landtags, über die periodische Zu-
sammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen
Befugnisse, und
über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats-
schuldenwesen.
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