Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Einleitung. 8 1. 19 
unerwartet, von keinem Minister kontrasignirt, das Königliche Patent, die 
ständischen Einrichtungen betreffend, vom 3. Februar 1847 (Ges.= 
Samml. S. 33), welches, wie folgt, lautete: 
Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung 
der ständischen Verhältnisse Unseres Landes stets Unsere besondere Sorg- 
falt zugewendet. 
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben 
des von Gott Uns verliehenen Königlichen Berufs, in welchem Uns das 
zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Würde und die Macht der 
Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone 
Unsern Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch 
den getreuen Ständen Unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu ver- 
leihen, welche, im Einklang mit jenen Rechten und den eigenthümlichen 
Verhältnissen Unserer Monarchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft 
zu sichern, geeignet ist. 
Im Hinblick hierauf haben Wir, zunächst fortbauend auf den von 
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät gegebenen Gesetzen, 
namentlich auf der Verordnung über das Staatsschuldenwesen vom 17. 
Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzial- 
stände vom 5. Juni 1823, beschlossen, was folgt: 
1) So oft die Bedürfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die 
Einführung neuer, oder eine Erhöhung der bestehenden Steuern er- 
fordern möchten, werden Wir die Provinzialstände der Monarchie zu 
einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um für erstere 
die durch die Verordnung über das Staatsschuldenwesen vorgesehene 
ständische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu letzterer Uns 
ihrer Zustimmung zu versichern. 
2) Den Vereinigten ständischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch 
zusammenberufen. 
3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Vereinigten 
ständischen Ausschusse übertragen Wir: 
a) in Beziehung auf den ständischen Beirath bei der Gesetzgebung 
diejenige Mitwirkung, welche den Provinzialständen durch das 
Gesetz vom 5. Juni 1823 (§ III Nr. 2), so lange keine allge- 
meinen ständischen Versammlungen stattfinden, beigelegt war; 
b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 vorgesehene ständische 
Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, 
insoweit solche nicht der ständischen Deputation für das Staats- 
schuldenwesen übertragen wird; 
Jc) das Petitionsrecht über innere, nicht bloß provinzielle Ange- 
legenheiten. 
Alles dies nach näherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage: 
über die Bildung des Vereinigten Landtags, über die periodische Zu- 
sammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen 
Befugnisse, und 
über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staats- 
schuldenwesen. 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.