III. Verordn. ũber rc. des Versamml.= u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. 375
mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft.
Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft. §188
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck
vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen un-
bekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam ver-
sprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, an
den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu Einem Jahr zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
-emter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
8 129.
Die Theilnahme an einer Verbindung, z deren Zwecken oder Beschäfti-
gungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Gesetzen durch
ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den Mitgliedern mit
Gefängniß bis zu Einem Jahr, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung
mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jöhren erkannt werden.
Einführungsgeset zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen
Bund. Vom 31. Mai 1870.
§ 2 Absf. 2.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes= und Landes-
strafrechts, namentlich — — — über Mißbrauch des Vereins= und Versamm-
lungsrecchts
4. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Vom 20. Juni 1872.
(Reichs-Gesetzbl. S. 174.) zur
Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldatenstandes Behufs
Berathung über militärische Angelegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet, — — —
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienst-
entlassung erkannt werden.
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Betheiligten
werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.
8 113.
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich nicht im
Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, wenn sie dem § 101
zuwiderhandelt, — — — — — —
Reichsmilitärgesetz. Vom 2. Mai 1874. (Reichs-Gesetzbl. S. 45.)
8 49 Abs. 2.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum
aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
5. Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 4. Juli 1872.
(Reichs-Gesetzbl. S. 253.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§ 1.
Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordens-
ähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen.
Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit
bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden
Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.
2
Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten
Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus
dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen
der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.