IV
V. Das
1.
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Inhalt.
Haus der Abgcordneten.
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten
Kammer. Vom 30. Mai 1849. (In Anmerkung B. zu § 10 das Gesetz,
betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893)
.Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849
(Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten
in den durch die Gesetze vom 20. September und 21. Dezember 1866 mit
der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen. Vom 11. März 1869
Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der
Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. § 2
m Gesetz, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der Preu-
Hhischen Monarchie. Vom 18. Februar 1891. 8§ 10
. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeorbneten
für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen
Lande. Vom 18. September 1893 .. .......
.DteHohenzollernschenLande.
a. Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer in
den Fürstenthümern Hohenzollern. Vom 30. April 1851
b. Gesetz, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891
c. Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abge-
ordneten in den Hohenzollernschen Landen. Vom 18. Septbr. 1893
mDie Wahlbezirke.
a. Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abge-
ordneten betreffend. Vom 27. Juni 1860
b. Gesetz, betreffend die Theilung von Kreisen in den Provinzen Posen
und Westpreußen. Vom 6. Juni 1887 .
c.Gesetz,betreffenddteAbänderungdesAtttkelb9 der Verfass ungs
urkunde und des Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1851 (Gesetz-
Samml. S. 213), sowie diejenigen Abänderungen der Verordnung
über die Wahl der Abgeordneten vom 30. Mai 1849, welche Behufs
Anwendung derselben in den mit der Preußischen Monarchie neu
vereinigten Landestheilen erforderlich werden. Vom 17. Mai 1867
4. Verordnung, betreffend die Bezeichnung derjenigen direkten Steuern,
nach deren Maßgabe die Urwähler in drei Abtheilungen getheilt
werden, sowie die Feststellung der Wahlbezirke für die ersten Wahlen
zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. Sep-
tember und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie ver-
einigten Landestheilen. Vom 14. September 1867
. Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai
1849 (Gesetz-Samml. S. 205) für die Wahlen zum Hause der Ab-
geordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. De-
zember 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landes-
theilen. Vom 11. März 1869. § 1 .
f. Gesetz, betreffend die Abänderung beziehungsweise anderweite Fest=
stellung einiger Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten. Vom
15. Februar 1872
g. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit
der Preußischen Monarchie. Vom 23. Juni 1876. 8 2 Abs. 1.
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