III. Verordn, über 2c. des Versamml.= u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. 88. 397
ein Werkzeug, welches bestimmungsgemäß Menschen zum Angriff oder zur Vertheidigung
bei äußeren Kämpfeu dient und geeignet ist, Körperverletzungen beizubringen (Reichs-
gericht 2. Juni 1880, Entscheidungen in Strafsachen Bd. 1 S. 443). Es r nicht aus-
geschlossen, daß ein Werkzeug, welches ursprünglich anderen Zwecken diente, nachträglich
durch Umarbeitung zu einer Waffe gestaltet wird. Ein Gegenstand, welcher seiner natür-
lichen Bestimmung nach nicht dem Zwecke dient, beim Angriffe oder bei der Verthei-
digung als Mittel einer zuzufügenden Verletzung benutzt zu werden, z. B. ein Rappier,
kann den Charakter einer Waffe gleichwohl unter Berücksichtigung des Zweckes der Mit-
nahme und des bei derselben obwaltenden Bewußtseins annehmen (Obertribunal 31. März
1864, Oppenhoff Rechtsprechung Bd. 4 S. 433). Keine Anwendung findet § 7, wenn
die Waffe nur als Kostümstück dient, denn das Gesetz will lediglich im Interesse der
gesetzlichen Freiheit und Ordnung einen Mißbrauch des Versammlungs= und Vereinigungs-
rechts verhüten (Obertribunal 1. April 1870, Oppenhoff Rechtsprechung Bd. 11 S. 221;
Kammergericht 16. Februar 1893, Johow Jahrbuch Bd. 13 S. 372). Es ist daher
nicht für ein bewaffnetes Erscheinen in öffentlicher Versammlung zu erachten, wenn bei
einer in hergebrachter Art stattfindenden kirchlichen Prozession, bei einem gewöhnlichen
Leichenbegängnisse — § 10 — die Fahnenträger mit Degen erscheinen oder von Degen
tragenden Ehrenoffizieren begleitet werden (Obertribunal 14. April 1853 und 14. Oktober
1858, Goltdammer Archiv Bd. 1 S. 379 und Bd. 7 S. 91).
C. Das Verbot des § 7 trifft alle Versammlungen ohne Ausnahme, einschließlich der in
§ 10 gedachten öffentlichen Aufzüge, da hier nur die bezügliche Verfassungsbestimmung
— Art. 29 — reproducirt werden soll (Kammergericht 26. Januar 1885, Johow Jahr-
buch Bd. 5 S. 281; Oberverwaltungsgericht 1. Oktober 1890, Entscheidungen Bd. 20
S. 432).
D. Zuwiderhandlungen gegen 8 7 werden gemäß § 18 — § 19 — bestraft.
§ 8.
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver-
sammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen
nachstehende Beschränkungen:
a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als
Mitglieder aufnehmen:;
b) sie dürfen nicht mit anderen Vereinen gleicher Art zu ge-
meinsamen Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht
Adurch Komitee's, Ausschüsse, Zentralorgane oder ähnliche Ein-
drl(ichtungen oder durch gegenseitigen Schriftenwechsel.
Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Orts-
polizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Betheiligten ge-
setzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden
richterlichen Entscheidung (§ 16) zu schließen.
Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge dürfen den Versamm-
lungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen.
Werden dieselben auf die Aufforderung des anwesenden Abgeordneten
der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung der Ver-
sammlung oder Sitzung (88 5, 6) vorhanden.
A. Während die öffentlichen Angelegenheiten das ganze Gebiet der über den Rechtskreis
bestimmter physischer oder moralischer Personen Pinausgehenden Angelegenheiten be-
greifen, also auch lediglich wissenschaftlicher, künstlerischer, religiöser, gewerblicher Natur
sein können, sind politische Gegenstände alle diejenigen, welche die Verfassung, Verwaltung,
Gesetzgebung des Staates, die staatsbürgerlichen Rechte der Unterthanen und die inter-
nationalen Beziehungen der Staaten zu einander in sich begreifen (Reichsgericht 10. No-