III. Verordn. über rc. des Versamml.= u. Vereinigungsrechtes v. 11. März 1850. § 16. 413
8 16.
Wenn ein politischer Verein die in 8 8 zu a. und b. gezogenen
Beschränkungen überschreitet, so haben Vorsteher, Ordner und Leiter,
die diesen Bestimmungen entgegen gehandelt haben, eine Geldbuße
von fünf bis fünfzig Thalern oder Gefängniß von acht Tagen bis
zu drei Monaten verwirkt. Der Richter kann außerdem nach der
Schwere der Umstände auf Schließung des Vereins erkennen. Auf
diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder
Leiter sich wiederholt strafbar gemacht haben.
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (8 8) geschlossenen po—
litischen Vereine als Mitglied ferner betheiligt, wird mit Geldstrafe
von fünf bis zu fünfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen
bis zu drei Monaten belegt.
Wer der Vorschrift des § 8Ba. entgegen sich als Mitglied
aufnehmen läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu fünfzig Thalern
verwirkt.
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig ge-
schlossen hat (§ 8), so ist sie gehalten, binnen achtundvierzig Stunden
nach der Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche
zur Schließung Anlaß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige
zu machen. Findet die Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetz-
widrigkeiten nicht geeignet, eine Anklage darauf zu gründen, so hat
die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft binnen
weiteren acht Tagen zu ertheilende Nachricht die Schließung des
Vereins aufzuheben. Anderenfalls muß die Staatsanwaltschaft eben-
falls binnen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen
gleicher Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist vom Ge-
richte sofort Beschluß darüber zu fassen, ob die vorläufige Schließung
des Vereins bis zum Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll.
A. das Gesetz normirt Strafen:
1. wenn ein politischer Verein die in § 8 zu a. und b. gesogenen Beschränkungen
überschreitet, gegen diejenigen Vorsteher, Ordner und Leiter, welche diesen Be-
stimmungen entgegengehandelt haben;
2. gegen Denjenigen, welcher sich an einem bereits geschlossenen politischen Vereine gleich-
wohl als Mitglied betheiligt;
3. gegen diejenigen Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge, welche sich in einem
politischen Verein als Mitglieder aufnehmen lassen.
Die Zuwiderhandlungen ad 1 und 2 sind mit Geldstrafe oder mit Gefängniß von
acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft, stellen sich also nach den für alle, auch
die nicht im Reichsstrafgesetzbuch aufgeführten, strafbaren Handlungen geltenden Vor-
schriften des § 1 Strafgesetzbuch als Vergehen dar, wogegen die dritte Zuwiderhandlung
eine Uebertretung ist.
Kompetent ist das Schöffengericht.
Siehe Anm. B. zu § 12, oben S. 411.
Die Frage, ob diese Vergehen nur dolos oder auch kulpos begangen werden
können, ist bisher im Sinne der ersten Alternative beantwortet worden. In der That