Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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C. 
IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 8 1. 2. 
oder durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande jedem Mitgliede des Herrenhauses un- 
benommen ist (§ 13 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- 
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, oben S. 361). 
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 kann diese Verordnung nicht wiederum 
im Verordnungswege, sondern nur durch Gesetz abgeändert werden. Daß das abändernde 
Gesetz ein versassunlgsnderndes sein, also in der Form des Art. 107 der Verfassungs- 
urkunde ergehen muß, wie v. Rönne Bd. 1 8§ 57 S. 218 und v. Schulze Bd. 1 
§ 159 S. 584 annehmen, kann nicht zugegeben werden. Allerdings bildet Art. 1 des 
Gesetzes vom 7. Mai 1853 einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde, nicht aber auch 
die auf Grund seiner ergangenen oder noch ergehenden BVerordnungen und Gesetze. 
So mit Recht auch Arndt ad h. 1. S. 220. 
§ 1. 
Die Erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald sie 
in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben, 
in die Erste Kammer zu berufen, Uns vorbehalten; 
2. aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 
3. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind. 
Die Mitglieder des Preußischen Königshauses werden mit dem vollendeten acht- 
zehnten Lebensjahre großjährig, Anm. A. zu Art. 54 der Verfassungsurkunde, oben 
S. 155. Uebrigens ist bis jetzt noch kein Königlicher Prinz in das Herrenhaus be- 
rufen worden. 
§ 2. 
Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer: 
1. die Häupter der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und 
Hohenzollern-Sigmaringen; 
2. die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 zur Stand- 
schaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen 
Häuser in Unseren Landen; 
3. die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur 
Herrenkurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen 
und Herren. 
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten Kammer diejenigen 
Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten 
Kammer von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das Recht 
hierzu wird in der durch die Verleihungsurkunde festgesetzten Folgeordnung 
vererbt. 
A. 
B. 
Das Haus Hohenzollern-Hechingen ist mit dem am 3. September 1869 erfolgten Ab- 
leben des Fürsten Friedrich Wilhelm Konstantin ausgestorben. 
Die vormaligen Deutschen reichsständischen Häuser sind aufgezählt in Anmerk. B. III. 
zu Art. 4 der Verfassungsurkunde, oben S. 52. Zur Zeit ruhen die Stimmen für die 
sub Nr. 1, 5, 9, 16, 17, 22, 24 und 25 benannten Besitzungen. 
Die nach § 5 der Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtags vom 
3. Februar 1847 (Ges.---Samml. S. 34) zur Herrenkurie berufenen Fürsten, Grafen und 
Herren sind die Schlesischen Fürsten= und Standesherren und alle mit Virilstimmen be- 
gabten oder an Kollektivstimmen betheiligten Fürsten, Grafen und Herren der acht 
Provinziallandtage. Die Zahl dieser Fürsten, Grafen und Herren und die der außer- 
dem mit dem erblichen Recht auf Sitz und Stimme im Herrenhause beliehenen Personen 
beträgt gegenwärtig 54, wozu jedoch noch als zur Zeit ruhend die Stimmen für 23 
Fürstenthümer, Grafschaften, freie Standesherrschaften, Herrschaften, Majoratsherrschaften, 
Masorate, Fideikommisse und Aemter kommen.
	        
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