Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 439 
derselben Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche Stimmen aht 
erhalten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf die engere Wahl 
zu bringen. 
§ 7. 
Ist zwar für einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden, haben aber 
nächst ihm mehrere Andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist durch eine 
weitere Vorwahl nach dem im 8 6 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen, welcher 
von ihnen mit jenem auf die engere Wahl gebracht werden soll. 
88. 
Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Bwecke geschehen, um die beiden 
Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet die 
relative Stimmenmehrheit. 
§ 9. 
Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des Mitstimmens 
bei derselben zu enthalten. 610 
10. 
Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel abgegeben, wo- 
bei jeder Zeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsammeln, welche 
sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahlkommissarius zu eröffnen haben. 
8 11. 
Im Wahltermin, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens 14 Tage 
zor einzuberufen sind, legt der Wahlkommissarius den Anwesenden zuvörderst die 
escheinigungen über Insinuation der Einladungen vor, und wird, daß dies ge- 
schehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt. 
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit An- 
gabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahlbezirks, 
*“3 oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau auf- 
zuführen. 
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die 
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie stattgefunden, die Art und Weise 
der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf etwaige An- 
wendung der Vorschriften der §§8 4 bis 7 und die Resultate derselben deutlich her- 
vorgehen. Insbesondere ist zu letzterem Zweck in dem Protokoll nicht nur deutlich 
auszudrücken, mit wie viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, beziehungsweise 
Stellvertreter gewählt sind; sondern es sind auch die Namen aller derer, welche 
außer den Gewählten Stimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der letzteren, 
darin vollständig zu verzeichnen. 
Die Domkapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stellvertreter 
nach den bei ihnen bestehenden Observanzen. 
.dG "s—"s.. GHH ...—.—-—— G. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Graf zu Stolberg.
	        
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