IV. Das Herrenhaus. 1. Verordnung vom 12. Oktober 1854. 439
derselben Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche Stimmen aht
erhalten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf die engere Wahl
zu bringen.
§ 7.
Ist zwar für einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden, haben aber
nächst ihm mehrere Andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist durch eine
weitere Vorwahl nach dem im 8 6 vorgeschriebenen Verfahren festzustellen, welcher
von ihnen mit jenem auf die engere Wahl gebracht werden soll.
88.
Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Bwecke geschehen, um die beiden
Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet die
relative Stimmenmehrheit.
§ 9.
Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des Mitstimmens
bei derselben zu enthalten. 610
10.
Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel abgegeben, wo-
bei jeder Zeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsammeln, welche
sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahlkommissarius zu eröffnen haben.
8 11.
Im Wahltermin, zu welchem die Wahlberechtigten mindestens 14 Tage
zor einzuberufen sind, legt der Wahlkommissarius den Anwesenden zuvörderst die
escheinigungen über Insinuation der Einladungen vor, und wird, daß dies ge-
schehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt.
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit An-
gabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahlbezirks,
*“3 oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau auf-
zuführen.
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie stattgefunden, die Art und Weise
der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf etwaige An-
wendung der Vorschriften der §§8 4 bis 7 und die Resultate derselben deutlich her-
vorgehen. Insbesondere ist zu letzterem Zweck in dem Protokoll nicht nur deutlich
auszudrücken, mit wie viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, beziehungsweise
Stellvertreter gewählt sind; sondern es sind auch die Namen aller derer, welche
außer den Gewählten Stimmen erhalten haben, mit Angabe der Zahl der letzteren,
darin vollständig zu verzeichnen.
Die Domkapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stellvertreter
nach den bei ihnen bestehenden Observanzen.
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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 22. Juni 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frhr. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Graf zu Stolberg.