442 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 1—5.
I. Zusammentritt und Konstituirung des Hauses.
§ 1.
Zusammentritt des Hauses.
Nach der Eröffnung beider Häuser des Landtags tritt das Herrenhaus
unter dem Präsidium der vorangegangenen Session zusammen. Ist kein Mit-
glied desselben gegenwärtig, so übernimmt das älteste anwesende Mitglied den
Vorsitz. Das Amt des Alterspräsidenten kann von dem dazu Berufenen dem
im Lebensalter ihm am nächsten stehenden Mitgliede überlassen werden.
Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung
des Hauses (§ 2), vier Mitglieder zu Schriftführern.
§ 2.
Konstituirung und Beschlußfähigkeit des Hauses.
Ist die zur Beschlußfähigkeit des Herrenhauses erforderliche Anzahl von
60 Mitgliedern anwesend, so schreitet das Haus durch Vornahme der Wahl
eines Präsidenten, zweier Vizepräsidenten und von acht Schriftführern zu seiner
Konstituirung.
§ 3.
Wahl der Präsidenten.
Die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten erfolgt durch
Stimmzettel mit absoluter Stimmenmehrheit.
Hat eine absolute Mehrheit sich nicht ergeben, so sind diejenigen fünf
Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Bahl
zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so
sind diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen in der engeren
Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in
dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches
durch die Hand des Präsidenten gezogen wird.
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche nach den vorstehenden
Vorschriften auf eine engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmen-
gleichheit ebenfalls das Loos.
84.
Wahl der Schriftführer.
In einer einzigen Wahlhandlung erfolgt demnächst mit relativer Stimmen-
mehrheit die Wahl der Schriftführer.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des
Präsidenten gezogen wird.
5.
Anzeige über die Konstituirung des Hauses.
Die Konstituirung des Hauses und das Ergebniß der Wahlen wird
durch den Präsidenten dem Könige und dem Hause der Abgeordneten angezeigt.