Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 6—9. 443 
II. Vorstand und Beamte des Hauses, sowie deren Wefugnisse und 
Obliegenheiten. 
*P* , 
Dauer der Amtsführung der Präsidenten und Schriftführer. 
Der Präsident und die Vizepräsidenten, sowie die Schriftführer werden 
für die Dauer der Session gewählt. · 
Von den Schriftführern kann jeder Gewählte nach Ablauf von vier 
Wochen zurücktreten. 
Wenn einer der Schriftführer verhindert ist, das Schriftführeramt zu 
versehen, so hat er dies und, im Falle der Abwesenheit auch die Dauer der- 
selben dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Reichen alsdann die übrigen 
Schriftführer zur Wahrnehmung der Geschäfte nicht aus, oder dauert die an- 
gezeigte Abwesenheit länger als vierzehn Tage, oder ist die schriftliche Anzeige 
unterblieben, so ist der Präsident berechtigt, den Beschluß des Hauses über 
Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schriftführer herbeizuführen und er- 
forderlichenfalls in derselben Sitzung, in welcher der genehmigende Beschluß 
erfolgt, diese Neuwahlen zu veranlassen. 
87. 
Befugnisse und Obliegenheiten des Präsidenten. 
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung 
der Ordnung und die Vertretung des Hauses nach Außen ob. 
Er beschließt über die Anstellung der etatsmäßigen Beamten, über die 
Annahme und Entlassung des für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Ver- 
waltungs= und Dienstpersonals und über die Ausgaben zur Deckung der Be- 
dürfnisse des Hauses innerhalb des festgestellten Voranschlages. 
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen 
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. Der Präsident und die Vizepräsi- 
denten haben das Recht, den Sitzungen der Kommissionen mit berathender 
Stimme beizuwohnen. 
88. 
Obliegenheiten der Schriftführer. 
Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen, 
auch die Revision der stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die 
Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, führen die Rednerlisten, ver— 
merken die Stimmen, fungiren als Stimmzähler und haben den Präsidenten 
in der Handhabung der Ordnung zu unterstützen. 
– 9. 
·□ 
Bibliothekkurator ium. 
Zur Besorgung der Bibliothekangelegenheiten wird von dem Präsidenten 
nach Anhörung des Gesammtvorstandes ein aus drei Mitgliedern bestehendes 
Kuratorium von drei zu drei Jahren bestellt, in welches Einer der Quästoren 
des Hauses aufzunehmen ist. Von den beiden anderen Mitgliedern ernennt
	        
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