IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 6—9. 443
II. Vorstand und Beamte des Hauses, sowie deren Wefugnisse und
Obliegenheiten.
*P* ,
Dauer der Amtsführung der Präsidenten und Schriftführer.
Der Präsident und die Vizepräsidenten, sowie die Schriftführer werden
für die Dauer der Session gewählt. ·
Von den Schriftführern kann jeder Gewählte nach Ablauf von vier
Wochen zurücktreten.
Wenn einer der Schriftführer verhindert ist, das Schriftführeramt zu
versehen, so hat er dies und, im Falle der Abwesenheit auch die Dauer der-
selben dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Reichen alsdann die übrigen
Schriftführer zur Wahrnehmung der Geschäfte nicht aus, oder dauert die an-
gezeigte Abwesenheit länger als vierzehn Tage, oder ist die schriftliche Anzeige
unterblieben, so ist der Präsident berechtigt, den Beschluß des Hauses über
Neuwahlen an Stelle der verhinderten Schriftführer herbeizuführen und er-
forderlichenfalls in derselben Sitzung, in welcher der genehmigende Beschluß
erfolgt, diese Neuwahlen zu veranlassen.
87.
Befugnisse und Obliegenheiten des Präsidenten.
Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung
der Ordnung und die Vertretung des Hauses nach Außen ob.
Er beschließt über die Anstellung der etatsmäßigen Beamten, über die
Annahme und Entlassung des für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Ver-
waltungs= und Dienstpersonals und über die Ausgaben zur Deckung der Be-
dürfnisse des Hauses innerhalb des festgestellten Voranschlages.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen
nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. Der Präsident und die Vizepräsi-
denten haben das Recht, den Sitzungen der Kommissionen mit berathender
Stimme beizuwohnen.
88.
Obliegenheiten der Schriftführer.
Die Schriftführer haben für die Aufnahme des Protokolls zu sorgen,
auch die Revision der stenographischen Berichte zu überwachen. Sie lesen die
Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, führen die Rednerlisten, ver—
merken die Stimmen, fungiren als Stimmzähler und haben den Präsidenten
in der Handhabung der Ordnung zu unterstützen.
– 9.
·□
Bibliothekkurator ium.
Zur Besorgung der Bibliothekangelegenheiten wird von dem Präsidenten
nach Anhörung des Gesammtvorstandes ein aus drei Mitgliedern bestehendes
Kuratorium von drei zu drei Jahren bestellt, in welches Einer der Quästoren
des Hauses aufzunehmen ist. Von den beiden anderen Mitgliedern ernennt