Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

444 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 10—13. 
der Präsident das Eine zum geschäftsleitenden Mitgliede. Das Kuratorium 
hat auf den Antrag dieses Mitgliedes die Grundsätze festzusetzen, nach welchen 
die Anschaffungen erfolgen sollen, und kann die einzelnen, in Gemäßheit dieser 
Grundsätze zu besorgenden Ankäufe demselben selbstständig übertragen. 
8 10. 
Quästoren. 
Zur Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens und zur An— 
weisung der zu leistenden Zahlungen ernennt der Präsident von Session zu 
Session ein Mitglied des Hauses zum Quästor und, sofern er es für erforderlich 
hält, einen Stellvertreter desselben. Den von Einem dieser Beiden auszu— 
stellenden Zahlungsordres hat die Büreaukasse Folge zu leisten. 
11. 
Gesammtvorstand. 
Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Abtheilungen, 
die Mitglieder der Matrikelkommission, das geschäftsleitende Mitglied für die 
Bibliothek, die Quästoren und vier Schriftführer, welche letztere in dieser 
Funktion monatlich wechseln, bilden den Gesammtvorstand des Hauses. Welche 
der Schriftführer zuerst eintreten, bestimmt das Loos. 
III. Abtheilungen. 
l 12. 
Zahl und Konstituirung der Abtheilungen. 
Das Haus wird durch den Präsidenten in fünf Abtheilungen möglichst 
gleicher Zahl getheilt. Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit 
für die Dauer der Session einen Vorsitzenden, einen Schriftführer, sowie 
Stellvertreter für Beide. Wenn sich bei der ersten Abstimmung eine absolute 
Mehrheit nicht ergiebt, so kommen die Beiden, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben, in die engere Wahl. 
Bei Ausmittelung derjenigen Kandidaten, welche auf die engere Wahl zu 
bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit das Loos, welches durch die 
Hand des Vorsitzenden zu ziehen ist. 
Ebenso tritt bei der letzten Wahl im Falle der Stimmengleichheit Ent- 
scheidung durch das Loos ein. 
  
§ 13. 
Beschlußfähigkeit und Geschäfte der Abtheilungen. 
Die Abtheilungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der an- 
wesenden Wittsrder Sie wählen die Mitglieder der Kommissionen nach ab- 
soluter Mehrheit (§ 12) in der Regel aus ihrer Mitte, können die Wahl je- 
doch auch auf andere Mitglieder richten. Trifft die Wahl mehrerer Ab- 
theilungen dasselbe Mitglied, so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher 
der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voran- 
stehenden Abtheilung den Vorzug. Die Abtheilung, deren Wahl in dieser 
Weise ungültig wird, hat sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
Ueber die Verhandlungen in den Abtheilungen wird ein Protokoll geführt.
	        
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