IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 20—24. 447
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Oeffentlichkeit
durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird.
8 20.
Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kommission nach
beendeter Berathung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit (§ 12)
einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antragsteller sein darf. Dieser
hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt der stattgehabten Berathung, die
daraus hervorgegangenen Anträge und die Zahl der Stimmen auf jeder Seite
wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt und mindestens drei Tage vor der
Verhandlung an sämmtliche Mitglieder vertheilt. Den Ministern wird in
gleicher Frist eine angemessene Anzahl von Exemplaren übersandt.
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter
dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem Falle sind die
Anträge der Kommission und der Name des Berichterstatters gedruckt zur
Kenntniß des Hauses zu bringen. Das Haus kann jedoch schriftlichen Bericht
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen.
8 21.
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom mission vorbereitet,
so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt.
B. Erste und Zweite Berathung im Plenum.
8 22.
Die Erste Berathung im ganzen Hause erfolgt frühestens am dritten
Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die Hände der
Mitglieder gekommen ist.
Für diese Berathung gelten alle für die Plenarberathungen (88 33 bis
61) getroffenen Bestimmungen. Jedoch bedürfen Anträge und Abänderungs-
vorschläge weder einer Unterstützung noch wiederholter Abstimmung (88§ 48, 49),
und es kann in jedem Stadium der Berathung Verweisung an eine Kommission
beschlossen werden.
Nach dem Schlusse der Ersten Berathung veranlaßt der Präsident die
Zusammenstellung der gefaßten Beschlüsse mit der Vorlage, falls Veränderungen
derselben stattgefunden haben. Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage
für die Zweite Berathung. Haben keine Veränderungen stattgefunden, so wird
der Zweiten Berathung die ursprüngliche Vorlage zu Grunde gelegt.
§ 23.
Die Zweite Berathung im Hause erfolgt frühestens am zweiten Tage
nach Abschluß der Ersten Berathung beziehungsweise nach der Vertheilung der
Zusammenstellung (§ 22 Absatz 3). Für diese Zweite Berathung kommen in
Betreff des Geschäftsganges die Bestimmungen der §§ 33 bis 61 der Geschäfts-
ordnung zur Anwendung.
C. Einmalige Schlußberathung.
8 24.
Die einmalige Schlußberathung im ganzen heuse erfolgt frühestens am
dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die