Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. § 20—24. 447 
der Kommissionen beizuwohnen, insofern nicht von diesen die Oeffentlichkeit 
durch Stimmenmehrheit ausgeschlossen wird. 
8 20. 
Zur Erstattung des Berichts an das Haus wählt die Kommission nach 
beendeter Berathung aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit (§ 12) 
einen Berichterstatter, welcher jedoch nicht der Antragsteller sein darf. Dieser 
hat in dem Berichte den wesentlichen Inhalt der stattgehabten Berathung, die 
daraus hervorgegangenen Anträge und die Zahl der Stimmen auf jeder Seite 
wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt und mindestens drei Tage vor der 
Verhandlung an sämmtliche Mitglieder vertheilt. Den Ministern wird in 
gleicher Frist eine angemessene Anzahl von Exemplaren übersandt. 
Die Kommissionen sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter 
dem Hause mündlichen Bericht erstatten zu lassen. In letzterem Falle sind die 
Anträge der Kommission und der Name des Berichterstatters gedruckt zur 
Kenntniß des Hauses zu bringen. Das Haus kann jedoch schriftlichen Bericht 
verlangen und zu diesem Behufe die Sache an die Kommission zurückverweisen. 
8 21. 
Sind die Gegenstände der Verhandlungen durch die Kom mission vorbereitet, 
so wird solches dem Präsidenten mitgetheilt. 
B. Erste und Zweite Berathung im Plenum. 
8 22. 
Die Erste Berathung im ganzen Hause erfolgt frühestens am dritten 
Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die Hände der 
Mitglieder gekommen ist. 
Für diese Berathung gelten alle für die Plenarberathungen (88 33 bis 
61) getroffenen Bestimmungen. Jedoch bedürfen Anträge und Abänderungs- 
vorschläge weder einer Unterstützung noch wiederholter Abstimmung (88§ 48, 49), 
und es kann in jedem Stadium der Berathung Verweisung an eine Kommission 
beschlossen werden. 
Nach dem Schlusse der Ersten Berathung veranlaßt der Präsident die 
Zusammenstellung der gefaßten Beschlüsse mit der Vorlage, falls Veränderungen 
derselben stattgefunden haben. Diese Zusammenstellung bildet die Grundlage 
für die Zweite Berathung. Haben keine Veränderungen stattgefunden, so wird 
der Zweiten Berathung die ursprüngliche Vorlage zu Grunde gelegt. 
§ 23. 
Die Zweite Berathung im Hause erfolgt frühestens am zweiten Tage 
nach Abschluß der Ersten Berathung beziehungsweise nach der Vertheilung der 
Zusammenstellung (§ 22 Absatz 3). Für diese Zweite Berathung kommen in 
Betreff des Geschäftsganges die Bestimmungen der §§ 33 bis 61 der Geschäfts- 
ordnung zur Anwendung. 
C. Einmalige Schlußberathung. 
8 24. 
Die einmalige Schlußberathung im ganzen heuse erfolgt frühestens am 
dritten Tage, nachdem die Gesetzesvorlage oder der Antrag gedruckt in die
	        
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