IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §§ 30—33. 449
Ueber die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den Mit-
gliedern des Hauses ein Verzeichniß zugestellt, aus welchem die Petenten und
der kurze Inhalt der Petitionen, sowie die Kommissionen, welchen dieselben über-
wiesen worden, zu ersehen ist.
Bezüglich des Inhalts von Petitionen, welche sich auf die einer Kom-
mission oder einmaliger Schlußberathung überwiesene Angelegenheit beziehen,
hat der Berichterstatter (Referent) dem Hause bei der Generaldiskussion oder,
wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen, bei diesen Bericht zu
erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissionsberathungen und bei den
Ersten und Zweiten Berathungen im Hause statt. Für letztere hat der Prä-
sident einen besonderen Referenten zu ernennen.
Ueber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche mit
deren Berathung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter dem Hause
Bericht erstattet.
8 30.
Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urtheil der mit deren Vorbe-
rathung betrauten Kommission sich zur Berathung im Plenum nicht eignen,
werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer Angabe des Petitums
und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für erledigt zu erachten, an-
geführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für alle diejenigen Petitionen
als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem Mitgliede in der zur Erledigung
bestimmten Plenarsitzung ein Antrag auf Erörterung gestellt wird. Ueber
Petitionen, deren Erörterung beantragt ist, hat die Kommimn Bericht zu erstatten.
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesammt-
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verf.-Urk.
Art. 32), werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch eine kurze
Mittheilung darüber gemacht.
31.
Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition getroffene Ent-
scheidung durch auszufüllende Formulare mitgetheilt.
V. Geschäftsvorschriften für die PFlenarsitzungen.
A. Tagesordnung.
§s 32.
Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten festgesetzt und den Mit-
gliedern des Hauses, sowie den Ministern gedruckt mitgetheilt. Die Berichte
der Kommissionen haben der Regel nach den Vorrang in der Tagesordnung.
Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung kann durch den
Präsidenten nur unter Zustimmung des Hauses erfolgen.
B. Sitzungen des Herrenhauses.
§ 33.
Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich; doch soll das Haus auf den
Antrag des Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung
usammentreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob für den vorliegenden Fall
ie Oeffentlichkeit auszuschließen sei. (Verf.-Urk. Art. 79.)
Schwarp, Preußische Berfassungsurkunde. 29