Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §§ 30—33. 449 
Ueber die eingegangenen Petitionen wird von Zeit zu Zeit den Mit- 
gliedern des Hauses ein Verzeichniß zugestellt, aus welchem die Petenten und 
der kurze Inhalt der Petitionen, sowie die Kommissionen, welchen dieselben über- 
wiesen worden, zu ersehen ist. 
Bezüglich des Inhalts von Petitionen, welche sich auf die einer Kom- 
mission oder einmaliger Schlußberathung überwiesene Angelegenheit beziehen, 
hat der Berichterstatter (Referent) dem Hause bei der Generaldiskussion oder, 
wenn die Petitionen bestimmte Paragraphen betreffen, bei diesen Bericht zu 
erstatten. Dasselbe findet auch bei den Kommissionsberathungen und bei den 
Ersten und Zweiten Berathungen im Hause statt. Für letztere hat der Prä- 
sident einen besonderen Referenten zu ernennen. 
Ueber die übrigen Petitionen wird von den Kommissionen, welche mit 
deren Berathung betraut sind, durch zu bestellende Berichterstatter dem Hause 
Bericht erstattet. 
8 30. 
Petitionen, welche nach dem einstimmigen Urtheil der mit deren Vorbe- 
rathung betrauten Kommission sich zur Berathung im Plenum nicht eignen, 
werden in dem Berichte der Kommission unter kurzer Angabe des Petitums 
und mit dem Antrage, dieselben ohne Diskussion für erledigt zu erachten, an- 
geführt. Dieser Antrag gilt durch das Haus für alle diejenigen Petitionen 
als genehmigt, hinsichtlich deren von keinem Mitgliede in der zur Erledigung 
bestimmten Plenarsitzung ein Antrag auf Erörterung gestellt wird. Ueber 
Petitionen, deren Erörterung beantragt ist, hat die Kommimn Bericht zu erstatten. 
Petitionen ohne Unterschrift, sowie Petitionen unter einem Gesammt- 
namen, welche nicht von Behörden oder Korporationen ausgehen (Verf.-Urk. 
Art. 32), werden unerörtert zurückgelegt; dem Hause wird jedoch eine kurze 
Mittheilung darüber gemacht. 
31. 
Den Petenten wird die auf ihre Beschwerde oder Petition getroffene Ent- 
scheidung durch auszufüllende Formulare mitgetheilt. 
V. Geschäftsvorschriften für die PFlenarsitzungen. 
A. Tagesordnung. 
§s 32. 
Die Tagesordnung wird von dem Präsidenten festgesetzt und den Mit- 
gliedern des Hauses, sowie den Ministern gedruckt mitgetheilt. Die Berichte 
der Kommissionen haben der Regel nach den Vorrang in der Tagesordnung. 
Die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung kann durch den 
Präsidenten nur unter Zustimmung des Hauses erfolgen. 
B. Sitzungen des Herrenhauses. 
§ 33. 
Die Sitzungen des Hauses sind öffentlich; doch soll das Haus auf den 
Antrag des Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung 
usammentreten, um darüber Beschluß zu fassen, ob für den vorliegenden Fall 
ie Oeffentlichkeit auszuschließen sei. (Verf.-Urk. Art. 79.) 
Schwarp, Preußische Berfassungsurkunde. 29
	        
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