Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 88 43 —48. 451 
Der Antragsteller oder, wenn sich dieser nicht zum Worte gemeldet hat, der 
erste Redner für den Antrag erhält zuerst nach dem Berichterstatter das Wort. 
So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und welche gegen 
reden wollen, gewechselt. 
Die im Laufe der Verhandlung sich meldenden Redner werden nach der 
Reihenfolge der Anmeldung in die Rednerliste nachgetragen. 
Redner derselben Reihe können ihre Stellen gegenfeitg austauschen. 
43. 
Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen Mitglieder ver- 
langen, welche über die Fragestellung, zur Geschäftsordnung oder über die Be- 
richtigung thatsächlicher Anführungen reden wollen. 
Nach geschlossener Diskussion sind thatsächliche Berichtigungen nur noch 
insoweit zulässig, als dazu in den nach dem Schlusse der Diskussion gehaltenen 
Vorträgen ein Anlaß gegeben wird. 
8 44. 
Die Redner sprechen von der keasae oder vom Paatze. 
Den Mitgliedern ist das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden nur dann 
gestattet, wenn sie der Deutschen Sprache nicht mächtig sind. 
g 46. 
Der Präsident ist berechtigt, den Redner auf den Gegenstand der Ver— 
handlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen. Ist das Eine oder das 
Andere in der nämlichen Rede zweimal ohne Erfolg geschehen, so kann das Haus 
auf die Anfrage des Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß dem Redner das 
Wort über den vorliegenden Gegenstand genommen werde. 
§ 46. 
Bei Gesetzesvorlagen und selbstständigen Anträgen findet zuerst eine Ver- 
handlung über den Grundsatz der Vorlage oder über eine Abtheilung derselben 
im Allgemeinen statt. 
§ 47. 
Hirkau beginnt die Verhandlung über die einzelnen Paragraphen und 
die sich diesen anschließenden Abänderungsanträge, insofern nicht das Haus 
nach dem Schlusse der allgemeinen Diskussion beschließt, über die Annahme der 
Vorlage oder einzelner Abschnitte derselben ohne weitere Berathung im Ganzen 
abzustimmen (§ 50 Nr. 5). 
Der Antrag auf Abstimmung über die Vorlage im Ganzen oder über 
einzelne Abschnitte derselben schließt einzelne Abänderungsanträge nicht aus, 
auf welche sich dann die spezielle Berathung beschränkt. Wird die Vorlage 
oder ein einzelner Abschnitt derselben ohne Abänderungsanträge zur Abstimmung 
gebracht, so kann die vollständige Verlesung derselben unterbleiben, falls das 
Haus auf Befragen des Präsidenten dies beschließt. 
  
E. Abänderungsantrage. 
8 48. 
Abänderungsanträge (Amendements) zu Gesetzesvorlagen und selbstständigen 
Anträgen, sowie Anträge auf einfache oder auf motivirte Tagesordnung müssen 
dem Präsidenten schriftlich übergeben und können zu jeder Zeit vor dem 
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