Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

452 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §8 49—51. 
Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Solche Anträge bedürfen der 
Unterstützung von 15 Mitgliedern. Die Begründung findet nur in der Reihen= 
folge der Redner statt (§ 42). 
Abänderungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage oder der 
selbstständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und sind, wenn sie 
nicht bereits gedruckt vertheilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung zu 
verlesen. Das Haus kann einen Abänderungsantrag zur Kommissionsbe- 
rathung verweisen und die Verhandlung bis zur Berichterstattung aussetzen. 
Diejenigen innerhalb einer Kommission gestellten und bestimmt formulirten Ab- 
änderungsanträge, welche nach Inhalt des erstatteten Berichts von der Majo- 
rität der Kommission abgelehnt worden sind, können bei den Verhandlungen 
in der Plenarsitzung von jedem Mitgliede, ohne daß es deren neuen Abdruckes 
bedarf, wieder ausgenommen werden und sind, wenn sie eine Unterstützung 
von 15 Mitgliedern finden, zur Berathung und Abstimmung zu bringen. 
8 49. 
Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben, 
müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten Sitzung nach deren 
Druck und Vertheilung nochmals zur Abstimmung gebracht werden. Vor 
dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen und einmal für und 
zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue Abänderungsanträge sind 
dabei nicht zulässig. 
F. Formale Anträge. 
8 50. 
Anträge auf: 
Vertagung der Sitzung, 
.Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung, 
Vertagung oder Schluß der Debatte, 
Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte, 
.Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben ohne 
weitere Berathung 
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen 
einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem das Wort ein- 
mal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung gebracht. 
6. Außer dem Falle des § 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor Beginn 
der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung antragen, und 
muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn er von 15 Mitgliedern 
unterstützt wird. 
□IC□D 
G. Interpellationen und Behandlung der Uebersichten der von 
der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des 
Herrenhauses. 
8 51. 
Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt formulirt und 
von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von mindestens 20 Mit- 
gliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben 
dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, sodann drucken und vertheilen 
läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Eintritt in die Tages-
	        
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