452 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §8 49—51.
Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Solche Anträge bedürfen der
Unterstützung von 15 Mitgliedern. Die Begründung findet nur in der Reihen=
folge der Redner statt (§ 42).
Abänderungsanträge müssen mit dem Inhalt der Gesetzesvorlage oder der
selbstständigen Anträge in wesentlicher Verbindung stehen und sind, wenn sie
nicht bereits gedruckt vertheilt worden, unmittelbar nach ihrer Einreichung zu
verlesen. Das Haus kann einen Abänderungsantrag zur Kommissionsbe-
rathung verweisen und die Verhandlung bis zur Berichterstattung aussetzen.
Diejenigen innerhalb einer Kommission gestellten und bestimmt formulirten Ab-
änderungsanträge, welche nach Inhalt des erstatteten Berichts von der Majo-
rität der Kommission abgelehnt worden sind, können bei den Verhandlungen
in der Plenarsitzung von jedem Mitgliede, ohne daß es deren neuen Abdruckes
bedarf, wieder ausgenommen werden und sind, wenn sie eine Unterstützung
von 15 Mitgliedern finden, zur Berathung und Abstimmung zu bringen.
8 49.
Abänderungsanträge, welche dem Hause nicht gedruckt vorgelegen haben,
müssen, wenn sie angenommen worden sind, in der nächsten Sitzung nach deren
Druck und Vertheilung nochmals zur Abstimmung gebracht werden. Vor
dieser Abstimmung ist das Wort nur einmal gegen und einmal für und
zwar nur in dieser Ordnung zu gestatten. Neue Abänderungsanträge sind
dabei nicht zulässig.
F. Formale Anträge.
8 50.
Anträge auf:
Vertagung der Sitzung,
.Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung,
Vertagung oder Schluß der Debatte,
Wiedereröffnung der schon geschlossenen Debatte,
.Abstimmung über eine Vorlage oder einzelne Abschnitte derselben ohne
weitere Berathung
können von jedem Mitgliede mündlich oder schriftlich gestellt werden, bedürfen
einer Unterstützung von 15 Mitgliedern und werden, nachdem das Wort ein-
mal für und einmal gegen gestattet worden, zur Abstimmung gebracht.
6. Außer dem Falle des § 57 kann jedes Mitglied, jedoch nur vor Beginn
der Abstimmung, schriftlich auf namentliche Abstimmung antragen, und
muß dem Antrage Folge gegeben werden, wenn er von 15 Mitgliedern
unterstützt wird.
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G. Interpellationen und Behandlung der Uebersichten der von
der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Beschlüsse des
Herrenhauses.
8 51.
Interpellationen an die Staatsregierung müssen, bestimmt formulirt und
von einem Mitgliede als Interpellanten und außerdem von mindestens 20 Mit-
gliedern unterzeichnet, dem Präsidenten überreicht werden, welcher dieselben
dem Staatsministerium abschriftlich mittheilt, sodann drucken und vertheilen
läßt. In der nächsten Sitzung fordert der Präsident vor Eintritt in die Tages-