Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 8§§ 52—54. 453 
ordnung die Staatsregierung zur Erklärung darüber auf, ob und wann sie die 
Interpellation beantworten werde. 
Erklärt die Staatsregierung sich zur Beantwortung bereit, so wird an 
dem von ihr bestimmten Tage der Interpellant zur näheren Ausführung der 
Interpellation verstattet. 
An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ablehnung darf sich 
eine sofortige Besprechung des Gegenstandes derselben anschließen, wenn min- 
destens 30 Mitglieder darauf antragen. Die Stellung eines Antrages bei 
dieser Besprechung ist unzulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede überlassen, 
den Gegenstand in Form eines Antrages weiter zu verfolgen. 
9 52. 
Die Uebersicht der von der Staatsregierung auf die Anträge und Reso- 
lutionen des Hauses gefaßten Entschließungen wird zum Druck und zur Ver- 
theilung befördert. 
Binnen 14 Tagen nach der ersten Plenarsitzung, welche der Vertheilung 
folgt, ist jedes Mitglied des Hauses berechtigt, die Uebersicht zum Gegenstande 
von Bemerkungen zu machen, welche sich jedoch zu beschränken haben: 
1. auf den Mangel der Erledigung bestimmt anzuführender Punkte, 
2. auf die Unvollständigkeit der gegebenen Auskunft. 
Diese Bemerkungen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. 
Diejenigen Beschlüsse des Hauses, welche durch Zustimmung oder Ab- 
lehnung der Regierung ihre Erledigung gefunden haben, dürfen nicht zum 
Gegenstande der Bemerkungen gemacht werden. 
Sind innerhalb der vierzehntägigen Frist Bemerkungen eingegangen, so 
werden diese dem Staatsministerium mitgetheilt und sodann deren Verhandlung 
auf die Tagesordnung gesetzt. 
Bei der Verhandlung im Plenum ist die Stellung eines Antrages un- 
zulässig, es bleibt aber jedem Mitgliede des Hauses überlassen, den Gegen- 
stand in den regelmäßigen Formen der Geschäftsordnung weiter zu verfolgen. 
H. Schluß der Debatte. 
53. 
Bevor der Präsident einen Beschluß über die Schließung der Debatte 
einholt, ist die Rednerliste zu verlesen. 
Nach Schluß der Debatte müssen der Antragsteller oder statt seiner einer 
der Mitunterzeichner des Antrages und der Berichterstatter gehört werden, so- 
fern dieselben das Wort verlangen. Außerdem können nur Diejenigen das 
Wort erhalten, welche über die Fragestellung oder zur Geschäftsordnung 
reden wollen. 
Hat ein Minister oder dessen Vertreter oder deren Assistent nach dem 
Schlusse der Debatte das Wort erhalten und noch gesprochen, so gilt die De- 
batte als wiedereröffnet. 
8 5a. 
Ueber die Stellung der Fragen, welche der Präsident vorzuschlagen hat, 
kann verhandelt werden. Das Haus beschließt darüber. Sind mehrere Fragen 
vorhanden, so hat der Präsident dieselben sämmtlich der Reihenfolge nach 
vorzulegen. Die Anträge auf einfache und nach dieser auf motivirte Tages-
	        
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