IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. §§ 73—78. 457
Session nicht in das Haus eingetreten sind, oder sich wegen ihrer Abwesenheit
entschuldigt haben, werden bei dem Namensaufrufe weggelassen.
E. Wahl von Mitgliedern zur Staatsschulden= und zur statistischen
Centralkommission.
8 73.
Die Wahlen von je drei Mitgliedern für die Staatsschulden- und für
die statistische Centralkommission erfolgen in einer Plenarsitzung mit absoluter
Stimmenmehrheit in einem Wahlakte, die ersteren für drei Jahre, die letzteren
für die Dauer der Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten. Bei
Ersatzwahlen für diese Kommissionen erstreckt sich das Mandat der Neugewählten
nur auf den Rest der Wahlzeit der Vorgänger.
VIII. Abressen.
8 74.
Bei ausreichend unterstütztem Antrage, eine Adresse an den König zu
richten oder den Entwurf einer solchen Adresse anzunehmen, wird über die
Frage, ob überhaupt eine Adresse an den König gerichtet werden solle, nachdem
einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort ertheilt ist,
abgestimmt, sofern der Antrag auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung
gestanden hat.
§ 75.
Hat das Haus eine Adresse an den König zu richten beschlossen, so wird
zur Vorberathung des vorgelegten Entwurfs event. zur Ausarbeitung eines
ohne weiteren Bericht dem Hause vorzulegenden Adreßentwurfs eine Kommission
gebildet, welche aus dem Präsidenten als Vorsitzenden und aus zehn von den
Abtheilungen zu wählenden Mitgliedern besteht. Die Verhandlung über die
Adresse erfolgt nach Maßgabe der §§ 46 u. flgd.
8 76.
Soll die Adresse durch eine Deputation überreicht werden, so beschließt
das Haus auf den Vorschlag des Präsidenten über die Zahl der Mitglieder,
welche durch das Loos bestimmt werden. Der Präsident und die Vizepräsi-
deuten. sind jedesmal Mitglieder der Deputation; der Präsident führt allein
as Wort.
IX. Allgemeine Westimmungen.
§ 77.
Ueber Gesetzesvorlagen oder Anträge der Staatsregierung oder des Hauses
der Abgeordneten kann nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.
8 78.
Gesetzesvorlagen werden nach erfolgter Beschlußnahme dem Hause der
Abgeordneten mitgetheilt. Die von dem Hause der Abgeordneten eingegangenen
Gesetesvorlagen werden, sofern sie unverändert angenommen sind, der Staats-
regierung eingereicht, und wird das Haus der Abgeordneten davon benachrichtigt.
Wird dagegen die Gesetzesvorlage nur mit Aenderungen angenommen, so geht
dieselbe an das Haus der Abgeordneten zurück.