Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

458 IV. Das Herrenhaus. 2. Geschäftsordnung. 88 79—82. 
8 79. 
Wenn eine von der Staatsregierung ausgegangene Gesetzesvorlage von 
dem Hause abgelehnt wird, so wird dieselbe davon benachrichtigt. 
Wird dagegen eine von dem Hause der Abgeordneten ausgegangene Ge- 
setzesvorlage abgelehnt, so wird diesem davon Nachricht gegeben. 
8 80. 
Gesetzesvorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem Ablaufe der 
Session, in welcher sie eingebracht und noch nicht zur Beschlußnahme gediehen 
sind, für erledigt zu erachten. 
81. 
Alle Mittheilungen an die Staatsregierung oder an das Haus der Ab- 
geordneten erfolgen durch den Präsidenten. 
§ 82. 6 
Die Geschäftsordnung bleibt fortdauernd von Session zu Session in 
Kraft. Abänderungen derselben können auf Grund eines Beschlusses des Hauses 
erfolgen, welcher durch einen Bericht der Geschäftsordnungskommission vor- 
bereitet wird. Anträge einzelner Mitglieder auf Abänderung der Geschäfts- 
ordnung sind unmittelbar an den Vorsitzenden der Kommission zu richten, 
welche deren Erledigung herbeizuführen hat.
	        
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