460 V. Das Abgeordnetenhaus. 1. Verordn. v. 30. Mai 1849. 88 1—7.
4) in den Kreis Herzosthum Lauenburg durch das Gesetz vom 23. Juni 1876 § 2
Abs 2 (Ges.-Samml. S. 169);
5) in die Landgemeinde Beigolen durch das Gesetz vom 18. Februar 1891 § 10
(Ges.-Samml. S. 11).
Die durch diese Gesetze und durch die anderweitige Gesetzgebung bestimmten
Modifikationen sind bei den einzelnen Paragraphen vorgemerkt, beziehungsweise mit-
getheilt.
B. Die Verordnung vom 30. Mai 1849 ist in Art. 115 der Verfassungsurkunde anerkannt
und daher in ihrer rechtlichen Gültigkeit nicht anzuzweifeln. Sie ist an sich kein Theil
der Verfassungsurkunde, aber ihr ist durch eine Bestimmung der Verfassungsurkunde
— eben Art. 115 — Kraft verliehen bis zum Erlasse des in Art. 72 vorgesehenen
Wahlgesetzes, ihre frühere Aufhebung oder Abänderung würde also eine Abänderung
der Verfassung involviren und kann daher nur durch ein verfassungsänderndes, nicht
durch einfaches Gesetz oder Königliche Verordnung mit Gesetzeskraft erfolgen. Derselben
Ansicht ist v. Rönne Bd. 1 § 58 S. 224 Anmerk. 2a. Arndt (S. 225) beruft sich
auf v. Rönne, hält aber die Abänderung durch einfaches Gesetz für zulässig.
1.
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer werden von Wahlmännern in
Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt.
82.
Die Zahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Abgeordneten weist das
anliegende Verzeichniss nach.
83.
Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Mussgabe der durch die letzten allgemeinen
Zählungen ermittelten Bevölkerung von den Regierungen dergestalt zu bewirken, dass
von jedem Wahlkörper mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu
Verschiedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch den Oberpräsi-
denten zu einem W’ahlkreise vereinigt werden, wenn es nach der Lage und den sonstigen
Verhältnissen der ersteren nöthig erscheint.
Die 8§8 2 und 3 sind aufgehoben durch § 4 des Gesetzes, die Feststellung der
Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860, unten
Nr. 7a, also auch das Verzeichniß.
84.
Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
85.
Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde
gehörende bewohnte Besitzungen werden von dem Landrath mit einer oder
mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirk vereinigt.
Siehe § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 1869 (für die neuen, 1866 ein-
verleibten Landestheile, unten Nr. 2) und § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. April 1851
(für die Hohenzollernschen Lande, unten Nr. 6a).
86.
Gemeinden von 1750 oder mehr als 1750 Seelen werden von der
Gemeindeverwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese sind so
einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.
87.
Die Urwahlbezirke müssen, soweit es thunlich ist, so gebildet werden,
daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch
drei theilbar ist.