Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 6—10. 477 
steuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen wür- 
den, so sind dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und die 
für sie in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und zweite 
Abtheilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Urwähler, auf 
welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theilweise ent- 
fällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung gehörigen 
Urwähler die zweite Abtheilung. 
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei 
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu 
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung 
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos, den Ausschlag. 
§ 6. 
In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Ur- 
wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Ab- 
theilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeindever- 
waltungsbehörde, im letzteren Falle der Landrath auf. In Gemeinden, welche 
in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine be- 
sondere Abtheilungsliste von der Gemeindeverwaltungsbehörde angefertigt. 
87. 
Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reg- 
lements bezeichneten Behörden. 
Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absatz des § 16 der Ver- 
ordnung gedachten Funktionen wahrzunehmen. 
88. 
Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der 
Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen 
maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste ver- 
zeichnet worden sind (§ 5 des Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler 
derselben Abtheilungen und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach 
Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet. 
l9. 
In Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungsliste, ins- 
besondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, 
kommen die Vorschriften des § 4 des Reglements mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in dem be- 
treffenden Urwahlbezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn solcher aus 
mehreren Urwahlbezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen 
Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, 
welche über die Reklamationen zu entscheiden hat. 
Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Rekla- 
mationen gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen 
worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. 
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl 
zuzustellen. 10 
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer, für die 
Wahlbetheiligung möglichst günstigen, von den im § 1 des Reglements be-
	        
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