V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 6—10. 477
steuer nicht veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen wür-
den, so sind dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und die
für sie in Ansatz gebrachten Steuerbeträge von der für die erste und zweite
Abtheilung berechneten Steuersumme abzuziehen. Diejenigen Urwähler, auf
welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theilweise ent-
fällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung gehörigen
Urwähler die zweite Abtheilung.
Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören. Läßt sich bei
gleichen Steuerbeträgen nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu
einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung
der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos, den Ausschlag.
§ 6.
In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Ur-
wahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Ab-
theilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt dieselbe die Gemeindever-
waltungsbehörde, im letzteren Falle der Landrath auf. In Gemeinden, welche
in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahlbezirk eine be-
sondere Abtheilungsliste von der Gemeindeverwaltungsbehörde angefertigt.
87.
Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reg-
lements bezeichneten Behörden.
Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absatz des § 16 der Ver-
ordnung gedachten Funktionen wahrzunehmen.
88.
Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der
Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen
maßgebend, in welcher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste ver-
zeichnet worden sind (§ 5 des Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler
derselben Abtheilungen und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach
Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet.
l9.
In Betreff des Reklamationsverfahrens gegen die Abtheilungsliste, ins-
besondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben,
kommen die Vorschriften des § 4 des Reglements mit der Maßgabe zur
Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Abtheilungslisten in dem be-
treffenden Urwahlbezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn solcher aus
mehreren Urwahlbezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen
Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind,
welche über die Reklamationen zu entscheiden hat.
Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Rekla-
mationen gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen
worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt.
Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl
zuzustellen. 10
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer, für die
Wahlbetheiligung möglichst günstigen, von den im § 1 des Reglements be-