Full text: Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

478 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. §§ 11—13. 
zeichneten Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in orts- 
üblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der 
Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. 
Darüber, daß dieses geschehen, haben die Behörden, welche die Aus- 
legung der Urwählerlisten bewirkt haben (§8 4 des Reglements), spätestens im 
Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welche dem 
Protokolle (§ 22 des Reglements) beizufügen ist. 
8 11. 
In den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann für solche 
Wahlbezirke, welche ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, je nach der 
Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversammlung für den ganzen 
Bezirk abgesehen und von dem Regierungspräsidenten die Abhaltung von Wahl- 
versammlungen für einen Theil des Bezirks oder für jede einzelne Insel an- 
geordnet werden (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 1869). 
Der Wahlvorsteher ist looes verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen 
Orten in einem Zeitraume von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des von 
dem Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu 
bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl 
zu bewirken. 
Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahlver- 
sammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Pro- 
tokollführer. 
Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahlversammlung 
stattsindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet. 
Wird eine engere Wahl nöthig, so stellt der Wahlvorsteher die Kandidaten- 
liste für dieselbe nach § 17 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich 
die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch 
weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen, und führt denselben dem- 
nächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum 
Schluß. 
chluß 8 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks 
den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer (§ 20 der Verordnung). 
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl 
können erforderlichenfalls zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler einer 
anderen Abtheilung desselben Urwahlbezirks ernannt werden. 
8 13. 
Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den 
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. 
Er weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen 
Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auszulegen ist. 
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt 
und so die Versammlung konstituirt. 
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und 
können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. 
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren 
Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahlver-
	        
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