480 V. Das Abgeordnetenhaus. 5. Reglement v. 18. September 1893. 88 18—24.
8 18.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermin an—
wesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl ange-
zeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in mehreren Ab-
theilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Er-
klärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge.
19.
Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermin und bevor die Wahlver-
handlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (§ 14 des Reglements),
so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (§ 18 des
Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die
betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im § 10 des Reglements ge-
gebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer
neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an der
Wahl des Abgeordneten theil nehmen kann.
g 20.
Ist in einem Urwahlbezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nicht-
erscheinens der Urwähler nicht zu stande gekommen, oder die Wahl für un-
gültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahl-
männern (8 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten
eine Ersatzwahl durch den Regierungspräsidenten und für Berlin durch den
Oberpräsidenten anzuordnen.
8 21.
Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit
der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue
Urwähler= und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die
Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zum Grunde zu legen.
9§22.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden For-
mular B aufzunehmen.
II. Wahl der Abgeordneten.
§ 23.
Die Regierungspräsidenten und für Berlin der Oberpräsident haben die
Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß
dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
g 24.
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahlkommissar ein.
Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahlprotokollen ein nach
Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes
Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses
Verzeichniß durch Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräthe, sowie